Die Kinder eines verstorbenen Versicherten erhalten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente. Solange die Waise nicht volljährig ist, werden eigene Einkünfte nicht auf die Rente angerechnet.
Über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum 27. Geburtstag wird die Rente gezahlt, solange sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder wenn die Waise gebrechlich ist.
Muß die Waise ihren gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst leisten, wird die Rente nicht geleistet. Dafür verlängert sich der Anspruch über das 27. Lebensjahr hinaus.
Beispiel:
Der Versicherte ist am 08.12.1994 verstorben, die Waise ist am 09.08.1977 geboren.Von April 96 bis Mai 97 leistete die Waise Zivildienst (=13 Monate). Ein Rentenanspruch besteht längstens bis September 2005, sofern die Waise sich bis dahin in Ausbildung befindet. In diesem Monat ist die Waise 28 Jahre und 1 Monat alt (27 Jahre + 13 Monate Verlängerung).
Hat die Waise das 18. Lebensjahr vollendet, wird auf die Rente eigenes Einkommen (z.B. aus einem Ausbildungsverhältnis) angerechnet (-> Einkommensanrechnung).
Als Kinder können neben den leiblichen Kindern und Adoptivkindern auch Pflege- , Enkelkinder oder Geschwister in Betracht kommen. Hierbei müssen die Kinder jedoch in häuslicher Gemeinschaft mit dem Verstorbenen gewohnt haben und von ihm im Wesentlichen unterhalten worden sein.
Die einzige versicherungsrechtliche Voraussetzung zur Gewährung einer Waisenrente ist, daß der Versicherte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.
Waisenrenten werden als Halb- oder Vollwaisenrenten geleistet. Ob ein Kind nach dem Tode des Versicherten Halb- oder Vollwaise ist, richtet sich nach dem Unterhaltsrecht. Halbwaise ist ein Kind, so lange noch ein dem Grunde nach unterhaltspflichtiger Elternteil vorhanden ist. Ist kein dem Grunde nach unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden, ist das Kind Vollwaise.
Eine Vollwaisenrente wird aus den Versicherungen beider verstorbenen Elternteile berechnet.