Es wird zwischen zwei Arten des Vorruhestandsgeldes unterschieden:
Vorruhestandsgeld in den alten Bundesländern:
Während der Zeit des Bezuges von Vorruhestandsgeld besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn das Vorruhestandsgeld mindestens 65 % des davor erzielten Bruttoentgelts beträgt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag. Die Beiträge werden bei der Rentenberechnung als ganz normale Pflichtbeiträge behandelt.
Vorruhestandsgeld in den neuen Bundesländern:
Hierbei handelt es sich um Leistungen nach einer Verordnung der ehemaligen DDR, die zum 01.02.1990 in Kraft getreten ist. Vorruhestandsgeld war versicherungspflichtig in der Sozialversicherung. Die Vorruhestandsregelung wurde mit dem 3.10.1990 (Beitrittstag) aufgehoben und durch das Altersübergangsgeld ersetzt. Nur Personen, die vor dem Beitritt einen Anspruch auf Vorruhestandsgeld hatten, erhielten es weiter.
Vorruhestandsgeld gab es auch als Leistung aus den Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR. Diese Leistungen sind nicht in die Rentenversicherung überführt worden. Hat ein Berechtigter Ende 1991 bereits Anspruch auf Vorruhestandsgeld aus einem Sonderversorgungssystem gehabt, so wurde es darüber hinaus durch den Funktionsnachfolger (Bundesminister des Innern, der Finanzen, der Verteidigung) oder durch die Bundesländer weitergezahlt.