In der ehemaligen DDR gab es neben den Renten aus der allgemeinen Sozialversicherung und aus Zusatzversorgungssystemen auch Sonderversorgungssysteme. Dabei handelt es sich um die Sonderversorgung
- der Nationalen Volksarmee (NVA) (seit dem 1.07.1957),
- des Ministeriums des Innern, dazu gehören die Deutsche Volkspolizei sowie die Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs,
- der Zollverwaltung der DDR und
- des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) /Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS).
Ansprüche und Anwartschaften aus diesen Sonderversorgungssystemen wurden zum 01.01.1992 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt.
Die Ende 1991 gezahlten Leistungen aus der Sonderversorgung wurden – bis auf einige Ausnahmen – von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellt als Renten der Rentenversicherung weitergezahlt. Diese Renten wurden nach dem individuellen Versicherungsverlauf – frühestens für die Zeit ab 01.07.1990 – neu berechnet.
Bei neuen Rentenansprüchen seit 1992 ist die Rente von Anfang an nach dem individuellen Versicherungsverlauf zu berechnen. Bei Rentenbeginn bis zum 30.06.1995 war mindestens die sich nach dem Sonderversorgungssystem Ende 1991 ergebende Leistung zu zahlen. Für Hinterbliebenenrenten galt diese Besitzschutzregelung sogar bis zum 31.12.1996, wenn der verstobende in seiner Rente selbst einen Anspruch auf den Besitzschutz hatte.
Die während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem erzielten Arbeitsentgelte oder -einkommen sind bei der Rentenberechnung ggf. nach den Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu begrenzen. Die Arbeitsentgelte oder –einkommen, die Entscheidung, ob der Versicherte zu einem Personenkreis gehört, für den die Begrenzungsregelungen Anwendung finden und die Feststellung von Arbeitsausfalltagen obliegt dem zuständigen Versorgungsträger.