Geschiedene Ehegatten,
- deren Ehe vor dem 01.07.1977 in den alten Bundesländern geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde,
- die nicht wieder geheiratet haben und
- die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder vor dessen Tod zuletzt immerhin einen Anspruch hierauf hatten,
haben einen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente, wenn der verstorbene Versicherte
- die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und
- nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
Der Anspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Unterhaltsansprüche entstehen. Ein einmaliges Wiederaufleben der Rente ist möglich.
Wurde die Ehe nach dem damaligen DDR-Recht geschieden, gibt es diesen Rentenanspruch nicht. Dafür kann der überlebende geschiedene Ehegatte u.U. eine Erziehungsrente beziehen.