Nach einer Kontenklärung stellt erlässt der Rentenversicherungsträger einen Bescheid, mit dem er alle Zeiten die mehr als sechs Jahre zurückliegen, verbindlich feststellt.
Verbindlich heißt hier, dass der Rentenversicherungsträger in Zukunft davon ausgeht, dass das Konto vollständig gespeichert ist und keine weiteren Ermittlungen zu eventuellen Fehlzeiten mehr erforderlich sind. Verbindlich heißt nicht, dass künftig keine neuen Nachweise mehr eingereicht werden können.
Der Bescheid wird auch erteilt, wenn der Versicherte in dem Kontenklärungsverfahren nicht innerhalb von 6 Monaten geantwortet hat (Mitwirkung).