Ansprüche und Anwartschaften, die im Beitrittsgebiet nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung erworben wurden, konnten auf Antrag Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nach dem AAÜG gleichgestellt werden.
Im Falle eines Gleichstellungsantrages sind die erzielten Arbeitsentgelte oder -einkommen sind bei der Rentenberechnung ggf. nach den Regelungen des AAÜG zu begrenzen. Die Arbeitsentgelte oder -einkommen und die Entscheidung, ob der Versicherte zu einem Personenkreis gehört, für den die Begrenzungsregelungen Anwendung finden, obliegt dem zuständigen Versorgungsträger, der Ernst-Abbe-Stiftung in Jena.