Wird im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis eine Altersrente beantragt, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich von seinem Arbeitgeber die Höhe seines voraussichtlichen Entgeltes bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bescheinigen zu lassen.
Gleiches gilt auch, wenn eine Altersrente im Anschluss an ein vom Arbeitgeber gezahltes Vorruhestandsgeld gezahlt werden soll.
Sozialleistungsträger, Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen sind ebenfalls verpflichtet, die beitragspflichtigen Einnahmen von Sozialleistungsbeziehern oder nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen im voraus zu bescheinigen.
Der Sinn einer Entgeltvorausbescheinigung liegt darin, dass ein lückenloser Übergang von der Auszahlung des letzten Arbeitsverdienstes und der ersten Rentenzahlung ermöglicht wird. Wird die Entgeltvorausbescheinigung dem Rentenversicherungsträger vorgelegt, kann dieser – sofern der Versicherungsverlauf ansonsten vollständig geklärt ist – die Altersrente endgültig berechnen und die Zahlung der Rente pünktlich zum Rentenbeginn aufnehmen.
Die Vorausbescheinigung ist für längstens drei Monate möglich. Weichen die nach Erstellung der Vorausbescheinigung tatsächlich gezahlten Verdienste von den im voraus bescheinigten ab, wird die Rente nicht neu berechnet. Die Beiträge zur Rentenversicherung sind jedoch unabhängig von der Vorausbescheinigung auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgeltes zu zahlen. Ist die genaue Höhe der im voraus zu bescheinigenden Entgelte noch nicht vorhersehbar (z. B. bei schwankenden Bezügen), ist sie aus den für die letzten sechs Monate gezahlten Entgelten zu ermitteln.