Zur Zahlung von Auffüllbeträgen kam es bei nach § 307a Abs. 1?3 SGB VI umgewerteten Renten, wenn der Monatsbetrag der umgewerteten Rente bezogen auf den 31.12.1991 niedriger war als die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht des Beitrittsgebiets berechnete und um 6,84 % erhöhte Rente.
Die Differenz zwischen den beiden Beträgen war ab 01.01.1992 als Auffüllbetrag zu leisten. Die so festgestellten Auffüllbeträge wurden für Bezugszeiten bis zum 31.12.1995 in unveränderter Höhe zusätzlich zu der infolge der Rentenanpassungen steigenden SGB VI-Rente gezahlt.
Seit dem 01.01.1996 werden die Auffüllbeträge abgeschmolzen. Sie wurden bei den ersten fünf Anpassungsterminen ab dem 01.01.1996 um ein Fünftel, mindestens um 20,- DM vermindert, wobei der vor der jeweiligen Rentenanpassung zustehende Monatsbetrag der Rente nicht unterschritten werden durfte. Die Berechtigten haben deshalb vielfach trotz Anpassung der SGB VI-Rente keine Erhöhung der monatlich gezahlten Beträge (Summe aus SGB VI-Rente und Auffüllbetrag) erhalten.
Seit der Rentenanpassung zum 01.07.2000 ist ein nach den fünf „Abschmelzungsschritten“ noch verbleibender Auffüllbetrag stets im Umfang der Rentenanpassung abzuschmelzen. Im Ergebnis erhalten die Berechtigten dadurch so lange keine Erhöhung der monatlich gezahlten Rente mehr, bis der Auffüllbetrag vollständig abgeschmolzen ist.