Was man noch so zum Thema gesetzliche Rentenversicherung wissen sollte.
Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Einige Nebenkosten bzw. Abzüge lassen Ihre Rente mitunter niedriger ausfallen, als Sie es erwarten. Löwenanteil machen aktuell aber generelle Versorgungslücken aus.
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Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung. In ihr wird versichert, wer
- die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt,
- diese Rente beantragt und
- eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegt hat.
Der Versicherte – bei Renten im Todesfall der Hinterbliebene oder der verstorbene Versicherte – muss grundsätzlich seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied (Pflicht- oder freiwilliges Mitglied) in der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert gewesen sein (Vorversicherungszeit). Die Entscheidung über die Mitgliedschaft in der KVdR wird von der zuständigen Krankenkasse getroffen.
Die Krankenversicherung der Rentner wird von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt. Dazu zählen:
- die Allgemeinen Ortskrankenkassen,
- die Betriebskrankenkassen,
- die Innungskrankenkassen,
- die Ersatzkassen,
- die See-Krankenkasse sowie
- die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.
Die in der KVdR zu versichernden Rentner und Rentenantragsteller können grundsätzlich wählen, welche Krankenkasse die Krankenversicherung durchführen soll. Allerdings ergeben sich für die See-Krankenkasse und die Bundesknappschaft Besonderheiten.
Beginn der KVdR
Die KVdR beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Rentenantragstellung. Als Zeitpunkt der Rentenantragstellung gelten auch der bei einer amtlichen Stelle (z. B. Versicherungsamt, Gemeindeverwaltung, DRV Bund oder einem ihrer DRV-Versichertenberater/in) schriftlich oder mündlich gestellte Rentenanträge sowie der von einer Witwe oder einem Witwer beim Postrentendienstzentrum gestellte Antrag auf Vorschuss für das sogenannte „Sterbevierteljahr“.
Die KVdR wird nur wirksam, wenn der Rentner oder auch der Rentenantragsteller nicht bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften pflichtversichert ist.
Ausschluss der KVdR
Die KVdR wird Kraft Gesetzes verdrängt, wenn und solange aus anderen Gründen Krankenversicherungspflicht besteht, z. B. als krankenversicherungspflichtiger Beschäftigter.
Die KVdR ist ausgeschlossen, wenn der Rentner oder der Rentenantragsteller noch hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Hier wird die KVdR bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit hinausgeschoben.
Die KVdR tritt nicht ein, wenn der Rentner oder Rentenantragsteller aufgrund eines anderen Sachverhalts krankenversicherungsfrei ist (z. B. als Beamter, Ruhegehaltsempfänger oder aufgrund einer Beschäftigung mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze). Nur wenn die Krankenversicherungsfreiheit endet, kann die KVdR wirksam werden.
Befreiung von der KVdR
Der Rentner und Rentenantragsteller kann sich von der Pflichtversicherung in der KVdR auf Antrag befreien lassen. Die Befreiung ist nur zulässig, wenn sie binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (im allgemeinen der Tag der Rentenantragstellung) bei der zuständigen Krankenkasse beantragt wird.
Ein solcher fristgerechter Befreiungsantrag ist dann nicht erforderlich, wenn bereits eine Rente bezogen wird und für diesen Rentenbezug eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR ausgesprochen worden ist. Eine einmal ausgesprochene Befreiung kann nicht widerrufen werden. Andererseits kann ein versäumter Befreiungsantrag nicht nachgeholt werden.
Beiträge für die KVdR
Krankenversicherungspflichtige Rentner haben aus ihrer Rente Beiträge zur KVdR zu zahlen. Das gilt nicht nur für Mitglieder der KVdR, sondern auch, wenn Krankenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) besteht. Hat der Rentner neben seiner Rente Einnahmen, die mit der Rente vergleichbar sind (Versorgungsbezüge) oder Arbeitseinkommen als Selbständiger, so sind auch diese Einnahmen beitragspflichtig. Bezieht ein Berechtigter mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Versicherten und Witwen(r)rente), sind alle Renten beitragspflichtig.
Als Beitragssatz für die Beiträge aus der Rente ist der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse zugrunde zu legen, bei der der Rentner krankenversichert ist. Maßgebend ist der Beitragssatz, der für die jeweilige Krankenkasse am 1. Januar gegolten hat. Etwaige zwischenzeitlichen Beitragssatzänderungen der Krankenkasse werden vom Beginn des dritten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an berücksichtigt.
Seit dem 1. Juli 2005 muss außerdem ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent der Rente gezahlt werden.
Da zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung im Allgemeinen noch nicht bekannt ist, ob und von welchem Zeitpunkt an ein Rentenanspruch besteht, muss der Rentenbewerber Beiträge für die KVdR zunächst selbst zahlen. Sobald seinem Rentenantrag stattgegeben wird, erhält er von der Krankenkasse die Beiträge zurück, die er ab Rentenbeginn (frühstens ab Rentenantragstellung) verauslagt hat. Dies gilt nicht, soweit die Beiträge aus Versorgungsbezügen oder aus Arbeitseinkommen berechnet wurden. Die Beiträge zur KVdR für Zeiten vor dem Rentenbeginn werden nicht zurückgezahlt. Ebenso werden an den Rentenbewerber keine Beiträge zurückgezahlt, wenn der Rentenanspruch abgelehnt oder der Rentenantrag zurückgenommen wird. Von der Beitragszahlung für die Dauer des Rentenantragsverfahrens sind Rentenbewerber befreit, die ohne die KVdR familienversichert wären.
Unterliegt die Rente der Beitragspflicht, tragen der krankenversicherungspflichtige Rentner und die BfA die auf die Rente entfallenden Beiträge jeweils zur Hälfte.
Die Beitragseinbehaltung und -abführung obliegt dem Rentenversicherungsträger. Er hat bei der Zahlung der Renten die darauf entfallenden Beiträge für die KVdR einzubehalten und den Krankenkassen zur Verfügung zu stellen.
Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung
Wer als Rentner nicht krankenversicherungspflichtig, sondern
- freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder
- bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist,
kann vom Rentenversicherungsträger zu seinen Aufwendungen für die Krankenversicherung einen Zuschuss erhalten.
Die Höhe des Beitragszuschusses ist gesetzlich festgelegt. Der Zuschuss wird bei freiwilligen Versicherungen in Höhe des halben allgemeinen Betrags geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.
Für private Versicherungen liegt der Zuschuss bei 6.95%. Das entspricht dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz aller Krankenkassen
Der Zuschuss wird ggf. auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Werden mehrere Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen (z. B. Renten wegen Alters und Hinterbliebenenrente) wird der Zuschuss aus der Summe dieser Renten berechnet.
Für den Beginn des Beitragszuschusses ist es wichtig, dass er rechtzeitig beantragt wird. Bei Versichertenrenten muss der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ansonsten beginnt der Zuschuss erst mit dem Antragsmonat. Bei Hinterbliebenenrenten wird der Zuschuss längstens rückwirkend für 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem er beantragt wurde, gezahlt.
Aus beihilferechtlichen Gründen kann auf den Zuschuss ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die Zukunft möglich.
Tipp: Alles zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung
Pflegeversicherung bei Pflichtmitgliedschaft in der KVdR
Sind die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt, besteht ebenfalls Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
Dies gilt selbst dann, wenn die KVdR zwar ausgeschlossen, der Rentner jedoch anderweitig gesetzlich krankenversichert ist (z. B. als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse).Die Einbehaltung und Abführung von Beiträgen zur Pflegeversicherung aus der Rente regeln sich nach denselben Grundsätzen, wie für die Beiträge zur KVdR.
Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 1,7%. Für Rentner, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege einen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, vermindert sich der Beitragssatz auf die Hälfte. Versicherte ohne Kinder müssen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent zahlen. Damit erhöht sich ihr Beitragssatz auf 1,95 Prozent. Dieser Zuschlag entfällt, wenn Sie das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor dem 1.1.1940 geboren sind.
Zuschuss zur Pflegeversicherung
Für Rentenbezugszeiten bis zum 31.03. 2004 hatten Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder privat gegen Pflegebedürftigkeit abgesichert waren, einen Anspruch auf staatliche Zuschüsse zur Pflegeversicherung. Diese konnten auf Antrag gewährt werden.
Seit dem 1. April 2004 besteht kein Anspruch mehr auf diesen staatlichen Zuschuss zur Pflegeversicherung. Die gesetzliche Grundlage für die Zuschüsse wurde vom Gesetzgeber gestrichen.
Rechtsmittel
Unter dem Rechtsmittel versteht man die Möglichkeit, einen von einer Behörde erhaltenen Bescheid objektiv überprüfen zu lassen.
Die gebräuchlichsten Rechtsmittel in der gesetzlichen Rentenversicherung sind als Rechtsbehelf
- der Widerspruch, über den die Widerspruchsstelle beim Rentenversicherungsträger entscheidet,
- die Klage beim Sozialgericht ,
- die Berufung beim Landessozialgericht und
- die Revision beim Bundessozialgericht.
Widerspruch, Klage und Berufung sind kostenfrei. Jeder durch einen Bescheid Belastete kann sich selbst vertreten. Vor dem Bundessozialgericht besteht Anwaltszwang. Es ist auch möglich, Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den Bescheid eines Rentenversicherungsträger zu erheben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass alle anderen Rechtsinstanzen ausgeschöpft worden sind.Widerspruch
Ist ein Versicherter oder Rentner mit einer Verwaltungsentscheidung (z. B. dem Rentenbescheid) nicht einverstanden, kann er innerhalb eines Monats Widerspruch beim Rentenversicherungsträger erheben. Eine entsprechende Belehrung soll jeder Bescheid des Versicherungsträgers enthalten (Rechtsbehelfsbelehrung). Ist diese in dem Bescheid des Versicherungsträgers nicht enthalten, kann der Widerspruch sogar innerhalb von zwölf Monaten eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Widerspruchsstelle. Sie wird im Wesentlichen von der Selbstverwaltung (Vertreterversammlung) bestimmt und setzt sich aus Arbeitnehmern, Arbeitgebern und einem Vertreter des Versicherungsträgers zusammen. Die Widerspruchsstelle kann dem Widerspruch abhelfen oder ihn zurückweisen. Weist sie ihn zurück, ist in Angelegenheiten der Rentenversicherung gegen die Entscheidung der Widerspruchsstelle Klage beim Sozialgericht möglich.
Klage
Ist ein Versicherter oder Rentner mit einer Verwaltungsentscheidung (z. B. Rentenbescheid) nicht einverstanden und ist der Widerspruch zurückgewiesen worden, kann der Betroffene Klage beim Sozialgericht erheben. Mit der Klage wird die Streitsache rechtshängig. Das bedeutet, dass jetzt ein Gericht mit der Sache befasst ist.
Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit zu erheben.
Die Sozialgerichtsbarkeit ist der Rechtsschutz auf allen Gebieten der Sozialversicherung. Sie wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden und Versicherungsträgern getrennte besondere Gerichte ausgeübt: die Sozialgerichte, die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht. Diese sind mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt. Der Rechtsschutz bei den Sozial- und Landessozialgerichten ist kostenfrei.
Die Klage kann vom Kläger selbst oder seinem Vertreter erhoben werden. Sie ist an eine Frist gebunden, die mit der Zustellung der Verwaltungsentscheidung bzw. der Entscheidung der Widerspruchsstelle beginnt und einen Monat (bei Wohnsitz im Ausland drei Monate) beträgt.
Die Klage ist an keine feste Form gebunden. Hat man ohne Verschulden die Klagefrist versäumt, kann man beantragen, so gestellt zu werden, als hätte man die Frist nicht versäumt (sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
Berufung
Wird eine Klage vom Sozialgericht abgewiesen, kann nur dann Berufung eingelegt werden, wenn sie vom Sozialgericht zugelassen wird. Diese wird zugelassen, wenn dem Fall eine allgemeine Bedeutung zugebilligt wird oder der Streitwert bestimmte Grenzen überschreitet.
Wird der Klage stattgegeben, hat der verurteilte Versicherungsträger natürlich auch die Möglichkeit, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. Dies kommt aber relativ selten vor.
Die Berufung ist beim zuständigen Landessozialgericht einzulegen. Auch hier kann man sich noch selbst vertreten. Es ist jedoch sinnvoll, sich bereits hier von einem Rentenberater oder Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Revision
Wird eine Berufung vom Landessozialgericht zurückgewiesen, wird eine Revision nur zugelassen, wenn der Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist. In diesen Fällen, kann jedoch auch eine Sprungrevision vom Sozialgericht zugelassen werden. Das heißt, die Sache kann gleich vom Bundessozialgericht in Kassel verhandelt werden – das Landessozialgericht wird sozusagen „übersprungen“.
Entscheidungen des Bundessozialgerichtes kommt in der Regel ein allgemeingültiger Charakter zu. Das heißt, in der Regel folgen die Rentenversicherungsträger diesem Urteil – die künftige Arbeitsweise wird auf dieses Urteil abgestimmt. Nicht selten werden die Urteile des Bundessozialgerichtes Gegenstand von Gesetzesänderungen.
Neufeststellung von Renten
Ein Rentenbescheid muss nicht immer endgültig sein. Finden sich nach der Rentenbewilligung noch Unterlagen an, die bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, kann eine Neufeststellung der Rente beantragt werden.
Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, die Unterlagen zu prüfen und ggf. einen neuen Rentenbescheid zu erteilen.
Kommt es aufgrund der Neufeststellung zu einer Nachzahlung, wird diese nur rückwirkend für vier Kalenderjahre erbracht. Eine ggf. davorliegende Nachzahlung ist verjährt.
Beispiel:Rentenbeginn: 01.09.2001 Antrag auf Neufeststellung: 17.06.2007 Vier-Kalenderjahresfrist: 01.01.2003 – 31.12.2006 Verjährt sind Nachzahlungsbeträge bis 31.12.2002.
Aufgrund einiger Sonderregelungen kann im Einzelfall die Verjährungsfrist ausgeschlossen sein.
Renten werden nach dem Recht berechnet, dass zum Rentenbeginn gültig ist. Bestand Anspruch auf eine Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, besteht kein Anspruch auf Neufeststellung der Rente aufgrund der Rechtsänderung. Soll sich die Rechtsänderung auch für Bestandsrenten auswirken, bedarf es hierzu einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift.
Aufgrund der Komplexibilität der Rentenberechnung kann es aber durchaus passieren, dass die Rente nach der Neufeststellung geringer ist als vorher (ist zwar nicht logisch aber möglich). In diesem Fall hilft nur eines: den Antrag auf Neufeststellung zurücknehmen, sonst ist die entstandene Überzahlung zu erstatten.
Rentnerausweis
Für Altersrentner gibt es oft finanzielle Vergünstigungen. So gibt es Preisermäßigungen beim Besuch kultureller oder sportlicher Veranstaltungen, der Museen oder ähnlichem. Es gibt Sondertarife bei einigen Nahverkehrsmitteln, Fluglinen oder der Deutschen Bahn AG.Um diesen Vorteil nutzen zu können, muss man sich als Rentner ausweisen. Damit man nicht immer seinen Rentenbescheid bei sich haben muss (es geht ja auch niemanden etwas an, wie hoch die Rente ist), enthalten der Rentenbescheid und die Rentenanpassungsmitteilungen einen Rentnerausweis im Scheckkartenformat. In Verbindung mit dem Personalausweis kann man sich als Rentner ausweisen.
Sollte dieser Ausweis verloren gehen, so stellt der Rentenversicherungsträger auf Antrag eine Bescheinigung über den Rentenbezug aus.
Berufliche Rehabilitierung
Mit der beruflichen Rehabilitierung sollen berufliche Benachteiligungen aufgrund politischer Verfolgung in der ehemaligen DD R ausgeglichen werden.
Rechtsgrundlage hierfür ist das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (Ber RehaG).
Kernstück des Ber RehaG ist der Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung. Darüber hinaus besteht für Verfolgte im Sinne des Ber RehaG u.U. ein Anspruch auf
- eine bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung und
- Ausgleichszahlungen für Verfolgte in besonders beeinträchtigter wirtschaftlicher Lage.
Begriff des Verfolgten
Verfolgter ist, wer in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 durch eine der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Ber RehaG genannten Verfolgungsmaßnahmen zeitweilig oder auf Dauer
- weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten, oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung angestrebten Beruf
- noch einen sozial gleichwertigen Beruf
im Beitrittsgebiet ausüben konnte. Die Verfolgungsmaßnahme muss zu einer erheblichen beruflichen Benachteiligung – also zu einem spürbaren beruflichen Abstieg – geführt haben.
Beispiel:Im Zuge einer politischen Verfolgung wurde ein Facharbeiter auf einen Hilfsarbeiterposten umgesetzt. Auch ohne nennenswerte Einkommenseinbuße wird hier die Verfolgteneigenschaft begründet.
Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Ber RehaG sind:
- zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung
(Diese muss in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren festgestellt worden sein.) - Zeiten eines Gewahrsams nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG)
(Diese werden in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG festgestellt.) - rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen
(Die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Verwaltungsentscheidung muss nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (Vw RehaG) erfolgt sein.) - andere politische Verfolgungsmaßnahmen
(z. B. „arbeitsrechtliche“ Eingriffe wie Herabstufung oder Kündigung)
im Beitrittsgebiet. Die Verfolgungszeit endet mit dem Verlassen der ehemaligen DDR, spätestens am 02.10.1990.
Wer selbst gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat, wird nicht nach dem Ber RehaG rehabilitiert (§ 4 Ber RehaG).
In den fünf neuen Bundesländern und im Land Berlin wurde jeweils eine Rehabilitierungsbehörde eingerichtet. Diese treffen die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Verfolgten und erteilen eine Rehabilitierungsbescheinigung nach §§ 17, 22 Ber RehaG.
Verfolgte Schüler
Eine besondere Rechtsstellung nehmen die verfolgten Schüler (§ 3 Abs. 1 Ber RehaG) ein. Eine berufliche Rehabilitierung kommt grundsätzlich nur bei der politischen Verfolgung dienenden Eingriffen in das Berufsleben in Frage. Befand sich der Verfolgte noch in der Ausbildung, muss es sich um eine berufsbezogene Ausbildung handeln (z. B. Berufsausbildung oder ein Studium an einer Fach- oder Hochschule). Sie muss zum Zeitpunkt der Verfolgungsmaßnahme bereits begonnen haben.
Schüler an allgemeinbildenden Schulen, denen aufgrund politischer Verfolgung die Zulassung zur Abiturstufe, das Abitur oder die Zulassung zu einer Fach- oder Hochschule verweigert wurde, haben keinen Anspruch auf eine berufliche Rehabilitierung. Verfolgte Schüler (§ 3 Ber RehaG) haben aber einen Anspruch auf Zuschüsse und Kostenerstattung für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III, dem BAföG oder dem AFBG.
Da verfolgte Schüler regelmäßig länger für die Erlangung des von ihnen angestrebten Schulabschlusses benötigten als andere, bekommen sie in der Rentenversicherung die schulischen Ausbildungszeiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer als Anrechnungszeit (Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung) gutgeschrieben.
Rehabilitierungsbescheinigung
Die Rehabilitierungsbescheinigung (§ 22 Ber RehaG) enthält u.a. folgende Angaben:
- Beginn und Ende der Verfolgungszeit,
- Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 03.10.1990 bzw. Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluss und
- Angaben über die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre.
Die fiktive Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit wird in die Wirtschaftsbereiche der Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes (für Verfolgungszeiten vor dem 01.01.1950) bzw. der Anlage 14 zum SGB VI (für Verfolgungszeiten nach dem 31.12.1949) eingeordnet. Aufgrund dieser Zuordnung und der Qualifizierung des Verfolgten lassen sich Tabellenentgelte ermitteln, die der Verfolgte ohne die Verfolgung verdient hätte.
Beispiel:
Tätigkeit als selbstständiger Fleischermeister bis 30.06.1980
politische Haft vom 01.07.1980 bis zum 31.05.1983
danach Aushilfskellner bis zur Übersiedlung in die Bundesrepublik am 14.02.1990
Durch einen Beschluss des Landgerichts Chemnitz wurde festgestellt, dass der Freiheitsentzug zu Unrecht erfolgte und der Verfolgte zu rehabilitieren ist.
Die Rehabilitierungsbescheinigung wird für die Zeit vom 01.07.1980 – 14.02.1990 ausgestellt. Der Verfolgte wird durchgehend als Fleischermeister beruflich rehabilitiert, da er auch nach der Haft verfolgungsbedingt nicht mehr seinen bisherigen Beruf ausüben konnte. Die Tätigkeit wird dem Wirtschaftsbereich 10 der Anlage 14 zum SGB VI (Lebensmittelindustrie) zugeordnet. Als Meister hätte er so z.B. 29267 DM im Jahre 1981 verdient.
Ist ein Verfolgter ab 01.01.1977 vor der Verfolgung nicht der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZ R) beigetreten, obwohl er die Möglichkeit hierzu hatte, wird er nur mit einem Entgelt von maximal 600 Mark monatlich rehabilitiert. Hat er sich in der FZ R nicht einkommensgerecht versichert, bekommt er während der Verfolgungszeit maximal 1200 Mark als Entgelt berücksichtigt (§ 13 Abs. 2 Ber RehaG). Diese Entgeltbegrenzungen gelten jedoch nur bei einem verfolgungsbedingten Minderverdienst und nicht bei der Rehabilitierung eines zu unrecht erlittenen Freiheitsentzuges.
Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung
Die Rentenversicherungsträger sind an die Feststellungen in der Rehabilitierungsbescheinigung gebunden. Eine Überprüfung der Entscheidung der Rehabilitierungsbehörde durch die Rentenversicherungsträger erfolgt grundsätzlich nicht.
Die in Zusammenhang mit dem Rehabilitierungsverfahren maßgebenden rentenrechtlichen Regelungen über den Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung (§§ 10 bis 16 Ber RehaG) ergänzen zugunsten des Verfolgten die allgemein anzuwendenden Vorschriften des SGB VI, Art. 2 RÜG und AAÜG.
Verfolgte, die wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung unterbrochen und später wieder aufgenommen und abgeschlossen haben, bekommen – wie die verfolgten Schüler – diese Zeiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer als Anrechnungszeit gutgeschrieben. Gleiches gilt auch, wenn eine neue schulische Ausbildung begonnen und abgeschlossen wurde.
Darüber hinaus wird im Wege von Vergleichsrentenberechnungen geprüft, ob die unter Berücksichtigung der Verfolgungszeit ermittelte Rente günstiger ist als die nach den allgemein anzuwendenden Vorschriften berechnete Rente.
Fällt die Gegenüberstellung positiv aus, wird die Rente auf der Grundlage der entsprechenden Vergleichsberechnung gezahlt.
Fällt die Gegenüberstellung negativ aus, verbleibt es bei der bisherigen Rente, ohne dass aufgrund der Rehabilitierung zusätzliche rentenrechtliche Zeiten angerechnet werden.
Vergleichsberechnungen
Im Falle der Rentenbewilligung erhalten Verfolgte zunächst eine Rentenberechnung auf der Grundlage der tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten. Hat der Verfolgte zu unrecht einen Freiheitsentzug erlitten, wird diese Zeit als Ersatzzeit (Freiheitsentzug im Beitrittsgebiet) berücksichtigt. Ansonsten werden die versicherten Entgelte aus den ausgeübten Tätigkeiten der Rentenberechnung zugrunde gelegt.
Im Anschluss daran werden die Vergleichsberechnungen nach dem Ber RehaG durchgeführt.
Bei der ersten Vergleichsberechnung werden im Verfolgungszeitraum anstatt der tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten die fiktiven Versicherungszeiten aus der Rehabilitierungsbescheinigung berücksichtigt. Die Beitragszeiten im Verfolgungszeitraum werden – je nach Günstigkeit – ausschließlich als vollwertige Beiträge oder als Beitragsgeminderte Zeiten behandelt.
Bei der zweiten Vergleichsberechnung wird anstelle der für die Verfolgungszeiten angerechneten Tabellenwerte das letzte individuelle Entgelt vor dem Beginn der Verfolgung fortgeschrieben. Dieses wird – ebenfalls je nach Günstigkeit – aus den Entgeltpunkten für Pflichtbeiträge oder freiwilligen Beiträge des letzten Kalenderjahres bzw. der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der Verfolgung ermittelt. Durch diese Vergleichsberechnung wird erreicht, dass der Verfolgte mindestens die Entgelte erhält, die er bei Weiterführung seiner beruflichen Tätigkeit ohne die Verfolgung erreicht hätte.
Beispiel:
Verfolgungszeitraum: 01.07.1980 – 30.09.1986 (= 75 Monate)
Entgelt für 1977: 14.395 M entspricht 1,6356 Entgeltpunkte
Entgelt für 1978: 14.817 M entspricht 1,6331 Entgeltpunkte
Entgelt für 1979: 14.902 M entspricht 1,6005 Entgeltpunkte
Durchschnitt der Entgeltpunkte: 4,8692 Entgeltpunkten / 3 = 1,6231
Dem Verfolgungszeitraum werden durchschnittliche Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre zugeordnet, da diese höher sind als die Entgeltpunkte aus dem Kalenderjahr vor Beginn der Verfolgung (1,6005). Insgesamt ergeben sich 1,6231 x 75 / 12 = 10,1444 Entgeltpunkte für den gesamten Verfolgungszeitraum.
Bevorzugte berufliche Fortbildung
Verfolgte, die an anerkannten Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§ 77 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 86 SGB III) teilnehmen, erhalten – wenn sie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäftigungszeit nach dem SGB III nicht erfüllen – auf Antrag ein Unterhaltsgeld (§ 6 Abs. 1 Ber RehaG). Dieses wird genauso berechnet, wie das Unterhaltsgeld nach den Vorschriften des SGB III (§§ 153 bis 159 SGB III).
Weiterbildungskosten können nicht nach dem SGB III übernommen werden, werden dennoch in Anwendung der §§ 81 bis 85 SGB III erstattet (§ 7 Ber RehaG). Die Anträge sind bei der Agentur für Arbeit zu stellen.
Ausgleichszahlungen für Verfolgte in besonders beeinträchtigter wirtschaftlicher Lage
Verfolgte erhalten auf Antrag beim örtlich zuständigen Sozialamt eine Ausgleichsleistung, wenn sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind (§ 8 Ber RehaG). Dies ist dann der Fall, wenn das entsprechend § 76 Abs. 1 und 2 BSHG ermittelte Einkommen die allgemeinen Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 79 BSHG) zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizkosten nicht übersteigt. Übersteigt das ermittelte Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag, der geringer als die Ausgleichsleistung ist, wird der Differenzbetrag gezahlt.
Die Ausgleichsleistung beträgt 153,39 EUR bzw. bei Bezug einer eigenen Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 102,26 EU R monatlich. Sie wird nur dann gewährt, wenn die Verfolgungszeit mindestens drei Jahre beträgt oder bis zum 02.10.1990 andauerte.
Die Ausgleichsleistung wird monatlich im voraus gezahlt. Sie ist unpfändbar und wird auch nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Sie beginnt mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Antragsfristen
Die Rehabilitierungsbescheinigung kann bis Ende 2011 von dem Verfolgten oder seinen Hinterbliebenen beantragt werden.
Die Bescheinigung ist nach ihrer Erteilung unverzüglich dem Rentenversicherungsträger vorzulegen. Dieser merkt dann die Verfolgungszeiten im Versicherungskonto vor und erteilt hierüber einen Bescheid.
Sofern aufgrund der Rehabilitierungsbescheinigung Anträge beim Arbeits- oder Sozialamt zu stellen sind, müssen diese bis spätestens zum 31.12.2012 dort gestellt werden. Die Ausgleichsleistung in der besonders beeinträchtigten wirtschaftlichen Lage kann auch über diesen Stichtag hinaus innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung eines Rentenbescheids beim Sozialamt gestellt werden.
Außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung wurde außeerdem im August 2007 eine Opferrente eingeführt. Dadurch können Menschen, die in der DDR aus politischen Gründen mindestens ein halbes Jahr inhaftiert waren 250 euro pro Monat erhalten. Vorraussetzung ist, dass sie eine Einkommensgrenze von monatlich 1035.00 EUR für Alleinstehende oder 1380.00 EUR für Verheiratete nicht überschreiten. Auf das Einkommen werden keine Renten angerechnet.
Besteuerung von Renten
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind als sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts grundsätzlich steuerpflichtig.
Seit dem 01.01.2005 muss dabei nicht mehr nur der Ertragsanteil versteuert werden, sondern der gesamte Betrag. Es gibt jedoch Übergangsregelungen, weshalb es wohl erst bei Rentenbeginn im Jahr 2040 zu einer Versteuerung in vollem Umfang kommen wird. Weitere Informationen zu Riester-Rente und Rürup-Rente.
Im Jahr 2005 beginnt die nachgelagerte Besteuerung mit einem Steueranteil von 50 Prozent der Rente. Dieser ist unabhängig davon, ob die Versicherten vor oder nach 2005 zum ersten Mal eine Rente erhalten haben. Der Prozentsatz steigt abhängig vom jeweiligen Rentenbeginn in Schritten um je 2 Prozentpunkte. So erreicht er im Jahr 2006 52 % und im Jahre 2020 80%. Danach wird der Prozentsatz nur noch um einen Punkt pro Jahr angehoben. Dadurch ist im Jahr 2040 eine Besteuerung von 100 % erreicht.
Damit Versicherte beim Wechsel der Rentenart nicht mit dem höheren Prozentsatz für das Jahr des Beginns der Folge- oder Hinterbliebenenrente besteuert werden, gelten für diese Rentenformen Sonderregelungen. Wird durchgehend Rente bezogen, so ist, durch Berücksichtigung von Vorrentenbezugszeiten, der erste Rentenbeginn maßgebend. Ist der Rentenbezug nicht durchgehend, muss eine Rentenkürzung der zweiten Rente in Höhe der Laufzeit der ersten Rente in kauf genommen werden. So ergibt sich ein fiktiver Rentenbeginn, anhand dessen der oben genannte Prozentsatz ermittelt wird.
Dabei werden Renten, die vor dem 1.1.2005 enden, nicht auf die spätere Rente angerechnet.
Im 1. Jahr des Rentenbezugs wird ermittelt, welcher Prozentsatz der Rente steuerpflichtig ist.
Der steuerfreie Teil der Rente wird erst im zweiten Jahr verbindlich für die Gesamtdauer der Rente festgelegt. Dies hat den Grund, dass die meisten Renten erst nach dem 1. Januar eines Jahres beginnen und so üblicherweise erst ab dem 2. Jahr die Rente für ein volles Kalenderjahr bezogen wird. Welcher Teil einer Rente steuerfrei bleibt ergibt sich aus der Differenz dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Teil der Rente (Jahresrentensumme x Prozentsatz).
Ab dem 3. Rentenbezugsjahr wird von der Jahresrentensumme der zuvor festgeschriebene statische Rentenfreibetrag abgezogen. Dadurch kann jede Rentenerhöhung aufgrund einer Rentenanpassung in den Folgejahren voll in die Besteuerung einfließen.
Erzielt ein Rentner keine steuerpflichtigen Einkünfte außer der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so zahlt er für das Jahr 2005 keine Steuern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Jahresrente 2005 18.900 EUR für Ledige und 37.800 EUR für Verheiratete nicht übersteigt.
Wann und wie eine Rente zu beantragen ist
Leistungen der Rentenversicherung müssen beantragt werden. Es reicht nicht aus, dass die Voraussetzungen für eine Leistung vorliegen, um diese dann automatisch bewilligt und ausgezahlt zu erhalten.
Allerdings sollen die Rentenversicherungsträger in geeigneten Fällen den Berechtigten darauf hinweisen, dass er eine Leistung erhalten kann, wenn er sie beantragt.Jeder, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag stellen. Dieses Recht hat auch der gesetzliche Vertreter oder ein Bevollmächtigter des Versicherten.
Der Antrag kann bei jeder Stelle eingereicht werden, die Sozialleistungen zahlt. Auf die tatsächliche Zuständigkeit kommt es nicht an. Es ist aber zweckmäßig, die Leistung direkt bei dem dafür auch zuständigen Rentenversicherungsträger, seinen Auskunfts- und Beratungsstellen oder seinen Versichertenältesten zu stellen. Das verkürzt die Bearbeitungszeit. Unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung Bund sind in Deutschland seit Oktober 2005 alle gesetzlichen Rentenversicherungsträger gebündelt, unter anderem auch die ehemalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA).
Und das sollten Sie bei einem Antrag auf Rente beachten:
- Der Antrag auf eine Altersrente sollte früh, aber nicht zu früh gestellt werden. Stellen Sie den Antrag auf Altersrente 3 – 3 ½ Monate im voraus.
- Wenn Sie noch beschäftigt sind, kann Ihr Arbeitgeber den voraussichtlichen Lohn für Ihre künftigen letzten drei Arbeitsmonate im voraus bescheinigen. Dadurch wird eine rechtzeitige Rentenberechnung und ein nahtloser Übergang vom Arbeitsverdienst zur Rente möglich. Den Vordruck für die Vorausbescheinigung erhalten Sie bei der Rentenantragstellung.
- Der Arbeitgeber darf die Vorausbescheinigung frühestens an dem Tag ausstellen, an dem die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für den viertletzten Arbeitsmonat erfolgt.
- Auch wenn Sie eine Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld, Leistungen des Arbeitsamtes oder der Pflegekasse) erhalten, darf die zahlende Stelle eine Vorausbescheinigung für längstens drei Monate ausstellen.
- Wird der Altersrentenantrag früher als 3 ½ Monate im Voraus aufgenommen, führt dies für den Rentenversicherungsträger zu Mehrarbeit und ggf. auch zu einer längeren Bearbeitungsdauer.
Unterlagen zum Rentenantrag – Hinweise, die doppelte Wege ersparen und eine schnelle Bearbeitung ermöglichen:
Soll ein Rentenantrag gestellt werden, empfiehlt es sich, den letzten vom Rentenversicherungsträger übersandten Versicherungsverlauf mitzunehmen. Sollte dieser noch Lücken enthalten, werden sie bei der Rentenantragstellung geklärt. Überlegen Sie deshalb schon zuvor, was in diesen Lücken war (z. B. Selbständigkeit, Hausfrauentätigkeit, Auslandsaufenthalt u.Ä.). Nehmen Sie zur Rentenantragstellung Unterlagen über die Lücken mit (z. B. Entgeltbescheinigungen aus dem Sozialversicherungsnachweisheft, Lohnbescheinigungen, Aufrechnungsbescheinigungen, Arbeitsbücher, Zeugnisse usw.; ggf. auch Bescheinigungen der Krankenkassen, des Arbeitsamtes, Lehrvertrag bzw. Ausbildungs-/Gesellenprüfungszeugnis, bei Schulausbildung nach dem 16. Lebensjahr eine Schulbescheinigung, Zeugnisse, Studienbücher u.Ä.). Sollen erstmals Zeiten der Kindererziehung geltend gemacht werden, muss auch ein Geburtsnachweis für die Kinder vorliegen.
Bringen Sie bitte auch Ihren Personalausweis (oder ersatzweise Ihre Geburtsurkunde oder den Reisepass) mit.
Die Stelle, die den Rentenantrag aufnimmt, benötigt außerdem
- die Angabe Ihrer Bankverbindung (Geldinstitut, Bankleitzahl, Kontonummer),
- die Angaben darüber, ob und ggf. von welcher Stelle und unter welchem Aktenzeichen Sie – außer Ihrem Arbeitsverdienst – weitere Leistungen beziehen (z. B. Hinterbliebenenrente, Unfallrente, Krankengeld, Leistungen des Arbeitsamtes u.Ä.),
- für die Zeit ab 1970 Angaben über Ihre jeweilige Krankenkassenzugehörigkeit – insbesondere Name und Anschrift Ihrer jetzigen Krankenkasse – und zur Art der Krankenversicherung (z. B. Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied, familienversichert) und
- Angaben darüber, ob und ggf. von welcher Stelle und unter welchem Aktenzeichen Sie Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrente, Zusatzrente, Pension) erhalten oder erwarten.
Weitere Informationen finden sich überdies hier und hier.
Für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen sollten Sie Ihren Schwerbehindertenausweis oder den Anerkennungsbescheid mitnehmen.
Für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit legen Sie bitte auch vor:
- Nachweise über die Arbeitslosigkeit (falls vorhanden, auch lückenlose Leistungsnachweise des Arbeitsamtes),
- zusätzlich, falls Sie nach 1936 geboren sind und das letzte Arbeitsverhältnis nach dem 13.2.1996 beendet wurde und dieser Beendigung eine Kündigung oder (Befristungs-)Vereinbarung mit Datum vor dem 14.2.1996 zugrunde liegt: das Kündigungsschreiben bzw. die (Befristungs-)Vereinbarung.
Zur Feststellung, ob eine Erwerbsminderung vorliegt ist es nicht erforderlich, ein ärztliches Attest vorzulegen. Entweder fordert der Rentenversicherungsträger ein Gutachten an oder übergibt – bei Überschreiten eines bestimmten Lebensalters – einen Vordruck, auf dem der Hausarzt einen ausführlichen Befundbericht erstellen kann. Dadurch erübrigt sich möglicherweise eine ärztliche Untersuchung.
Benötigt werden aber
- eine kurze Auflistung der bisher ausgeübten Berufe in zeitlicher Reihenfolge (einschl. Angaben des zuletzt maßgebenden Tarifvertrags und Lohngruppe),
- kurze Angaben zu den Gesundheitsstörungen, die Anschriften des Hausarztes (mit Tel.-Nr.) und ggf. weiterer Ärzte, bei denen eine Behandlung erfolgt,
- für die letzten 3 Kalenderjahre: Angaben zu Untersuchungen, stationären Krankenhausbehandlungen und Kuren,
- bei anerkannter Schwerbehinderung: Anerkennungsbescheid bzw. Schwerbehindertenausweis.
Zusätzlich zur Rente sollten Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abschliessen.