Zu dieser Form der Renten gehören die Hinterbliebenenrenten und die Erziehungsrente.
Hinterbliebenenrenten werden als Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten geleistet. Sie werden aus der Versicherung des Verstorbenen berechnet.
Vom Hinterbliebenen neben der Rente erzielte Einkünfte wirken sich im Rahmen der Einkommensanrechnung rentenmindernd aus.
Das Hinterbliebenenrentenrecht wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz zum 1.1.2002 neu geordnet. Das bisherige Recht soll für Ehepaare, die vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tag mindestens 40 Jahre alt war, unverändert weitergelten.
Eine weitere Art der Rente im Todesfall ist die Erziehungsrente. Anders als die Witwen-bzw. Witwer und Waisenrente wird sie jedoch aus der Versicherung des Hinterbliebenen gezahlt. Eigene Einkünfte werden angerechnet und führen zu einer Minderung der Rente.
Die Erziehungsrente wird nur selten in Anspruch genommen. Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz wurde der anspruchsberechtigte Personenkreis erweitert. Seit dem 01.01.2002 können auch verwitwete Versicherte, die ein Rentensplitting durchgeführt haben, eine Erziehungsrente erhalten.
Antragstellung und Rentenbeginn
Renten im Todesfall werden auf Antrag gewährt (§ 99 SGB VI). Der Antrag ist bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen (§ 16 SGB I), er wird jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern, Gemeinden und den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. Bei einer Witwen- bzw. Witwerrente gibt es eine Sonderregelung:
Hat der Verstorbene selbst eine Versichertenrente bezogen, kann beim Renten-Service der Post eine Vorschusszahlung auf die Witwen- bzw. Witwerrente beantragt werden (sog. Sterbevierteljahr). Dieser Antrag gilt gleichzeitig als Rentenantrag.
Durch den Rentenantrag wird der Rentenbeginn bestimmt. Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn der Versicherte im Sterbemonat keine eigene Rente erhalten hat. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
Beginn einer Witwenrente,
- wenn der Versicherte keine Rente bezogen hat: 05.04.2008
- wenn der Versicherte selbst eine Rente bezogen hat: 01.05.2008
Wird der Rentenantrag z. B. erst am 06.06.2009 gestellt, wird die Hinterbliebenenrente erst ab 01.06.2008 geleistet (zwölf Kalendermonate vor der Antragstellung = 01.06.2008 – 31.05.2009)
Eine Erziehungsrente beginnt von dem Monat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sofern der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt wird. Bei verspäteter Antragstellung beginnt die Rente am ersten des Monats der Antragstellung.
Beispiel: Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen: 05.04.2008 Beginn der Erziehungsrente: 01.05.2008, sofern der Antrag in der Zeit vom 01.05.2008 – 31.07.2008 gestellt wird.
Witwen- und Witwerrente
Die Witwen- bzw. Witwerrente soll dem Hinterbliebenen nach dem Tod finanzielle Absicherung garantieren, indem die Rentenansprüche übertragen werden. Damit diese nicht von Versorgungslücken bedroht werden, zeigen wir Auswege und Alternativen auf.
Das Hinterbliebenenrecht wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz zum 01.01.2002 neu geordnet.
Das bisherige Recht gilt für Ehepaare, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tag mindestens 40 Jahre alt war, unverändert weiter.
Hat der Verstorbene selbst eine Versichertenrente bezogen, kann beim Renten-Service der Post eine Vorschusszahlung auf die Witwen- bzw. Witwerrente beantragt werden (Sterbevierteljahr) in Höhe der vollen Rente.
Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, erhalten auf Antrag nach dem Tod des versicherten Ehegatten eine Witwen- und Witwerrente.
Die Rente soll an die Stelle des durch den Tod des Ehegatten weggefallenen Unterhaltsanspruchs treten.
Ab 01.01.2005 werden eingetragene Lebenspartnerschaften i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes in die Witwen-/ Witwerversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen.
Danach haben zukünftig auch Hinterbliebene einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf Witwen- und Witwerrente. Dies hat zugleich zur Folge, daß die Begründung einer Lebenspartnerschaft nunmehr zum Wegfall des Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente führt, wobei ggf. ein Anspruch auf eine (anteilige) Abfindung entsteht.
Anspruchsvoraussetzungen
- Tod des versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartners
- Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren durch den Versicherten oder vorzeitige Wartezeiterfüllung, beispielsweise bei Tod infolge eines Arbeitsunfalls. Hat der/die Verstorbene bereits bis zum Tod eine Rente bezogen, gilt die Wartezeit als erfüllt.
- Tod des versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartners
- Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren durch den Versicherten oder vorzeitige Wartezeiterfüllung, beispielsweise bei Tod infolge eines Arbeitsunfalls. Hat der/die Verstorbene bereits bis zum Tod eine Rente bezogen, gilt die Wartezeit als erfüllt.
- Der Anspruch auf Witwenrente besteht erst, wenn die Ehe mindestens 1 Jahr bestanden hat. Die Mindestdauer gilt nicht, wenn davon ausgegangen werden kann, daß der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
- Ein Anspruch auf Witwenrente besteht nicht, wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde.
- Witwe bzw. Witwer ist, wer mit dem Versicherten bis zu dessen Tod rechtsgültig verheiratet war (keine Ansprüche aus eheähnlicher Gemeinschaft) bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft führte.
Die Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Ehe richtet sich grundsätzlich nach „deutschem Eherecht“.
Danach kommt eine Ehe nur dann zu Stande, wenn
- die Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten stattgefunden hat,
- die Ehepartner ehefähig sind und
- keine Eheverbote (z.B. Doppelehe)
- die Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten stattgefunden hat,
- die Ehepartner ehefähig sind und
- keine Eheverbote (z.B. Doppelehe)
vorliegen.
Für Ehen, die vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet geschlossen worden sind, ist für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit der Ehe das Eherecht der ehemaligen DDR maßgebend.
Für die Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe genügt die Beachtung des Eherechts der Landes, in dem die Ehe geschlossen worden ist.
Diese Regelung gilt sowohl für ausländische als auch für deutsche Staatsangehörige.
Besteht nach ausländischem Eherecht die Möglichkeit, gleichzeitig mit mehreren Partnern rechtsgültig verheiratet zu sein, so ist eine Hinterbliebenenrente an mehrere Hinterbliebene Ehegatten zu leisten.
Die Witwenrente / Witwerrenten werden nach der Ehedauer aufgeteilt.
Die Witwen- und Witwerrente beträgt ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen 25 % der Vollrente des Versicherten (kleine Witwen- und Witwerrente).
Sie wird nur für 2 Jahre befristet gezahlt.
Sie beträgt 55 % der Vollrente (große Witwen- und Witwerrente), wenn die Witwe / der Witwer
das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
berufs- bzw. erwerbsunfähig ist oder
ein Kind unter 18 Jahren erzieht
Soll der Anspruch vor Vollendung des 45. Lebensjahres auf die Kindererziehung gestützt werden, dann muss es sich um die Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des verstorbenen Ehegatten bzw. Lebenspartners handeln.
Diesen Kindern stehen gleich:
in den Haushalt aufgenommene Stief – und Pflegekinder und
in den Haushalt aufgenommene oder überwiegend unterhaltene Enkel und Geschwister.
Die Erziehung endet stets mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes; danach kann nur noch die Sorge für ein behindertes Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann, Anspruchsgrundlage für eine große Witwen- und Witwerrente sein.
Auch bei der Witwen- und Witwerrente wird die Altersgrenze für den Überlebenden durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz angehoben.
Die Anhebung erfolgt stufenweise vom vollendeten 45. Lebensjahr auf das vollendete 47. Lebensjahr.
Die Rechtsänderung wirkt sich aber frühestens auf Todesfälle ab 2012 aus.
Von einer detaillierten Darstellung der Anhebung wird daher abgesehen.
Von der Witwe / dem Witwer erzielte Einkünfte werden im Rahmen der Einkommensanrechnung auf die Rente angerechnet.
Ferner gibt es noch einen Zuschlag wegen Kindererziehung zu der Rente.
Die Witwenrente fällt bei Wiederheirat mit Ablauf des Monats der Eheschließung weg. Bei der Wiederheirat erhält die Empfängerin
bei einer großen Witwenrente den 24-fachen Monatsbetrag der Rente
bei einer kleinen Witwenrente die bis zum Ende der ursprünglichen Befristung zustehenden Beträge
als Abfindung.
Eine Witwenrente, die wegen Heirat weggefallen ist, kann wieder aufleben, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird (Rente nach dem vorletzten Ehegatten).
Bei einer nochmaligen Heirat entfällt diese Rente endgültig. Sie kann nicht wieder aufleben.
Ist das alte Recht anzuwenden, bedeutet dies dass
die Ehe nicht mindestens 1 Jahr bestanden haben muss,
die kleine Witwenrente nicht auf 2 Jahre befristet wird,
die große Witwenrente 60 % einer Versichertenrente beträgt,
ein Zuschlag wegen Kindererziehung nicht geleistet wird und
kein Rentensplitting durchgeführt werden kann, das zum Ausschluss der Witwenrente führt.
Witwerrente
Für eine Witwerrente gelten sinngemäß die gleichen Ausführungen wie für eine Witwenrente wenn die Ehefrau nach dem 31.12.1985 gestorben ist.
Zuschlag für Kindererziehung
Die Ausführungen auf dieser Seite gelten nicht, wenn der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder die Ehepaare vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist. Für diesen Personenkreis ist das bis 31.12.2001 geltende Hinterbliebenenrecht anzuwenden.
Witwen- und Witwerrenten, die nach dem ab 1.1.2002 gültigen Hinterbliebenenrecht berechnet werden, erhalten einen Zuschlag an Entgeltpunkten für Zeiten, in denen die Witwe oder der Witwer Kinder erzogen hat. Maßgeblicher Zeitraum für die Kindererziehung ist die Zeit vom Monat nach der Geburt des Kindes bis zum Monat, in dem es sein 3. Lebensjahr vollendet hat. Zur Ermittlung dieses Zeitraums wird auf die im Versicherungskonto der Witwe bzw. des Witwers gespeicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zurückgegriffen. Für jeden Monat in diesem Zeitraum, in dem das Kind erzogen wurde, werden für das erste Kind 0,1010 Entgeltpunkte und für jedes weitere Kind 0,0505 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Erfolgte die Erziehung in dem gesamten Zeitraum durch die Witwe oder den Witwer, ergeben sich
- für das erste Kind 36 Monate x 0,1010 Entgeltpunkte = 3,6360 Entgeltpunkte und
- für jedes weitere Kind 36 Monate x 0,0505 Entgeltpunkte = 1,8180 Entgeltpunkte.
Die so ermittelten Entgeltpunkte sind mit dem für die Rente gültigen Rentenartfaktor zu vervielfältigen. Er beträgt bei einer großen Witwen- oder Witwerrente 0,55. Der Zuschlag an Entgeltpunkten beträgt bei einer solchen Rente also
- für das erste Kind maximal 3,6360 x 0,55 = 1,9998 Entgeltpunkte – dies entspricht bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2007 einem Zuschlag von 52,53 EUR in den alten und 46,18 EUR in den neuen Bundesländern und
- für jedes weitere Kind maximal 1,8180 x 0,55 = 0,9999 Entgeltpunkte. Bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2007 ergibt sich hieraus eine Rentensteigerung von 26,27 EUR in den alten und 23,09 EUR in den neuen Bundesländern.
Durch die Verdoppelung des Kinderzuschlages für das erste Kind wird sichergestellt, dass auch eine Witwe mit einer durchschnittlichen Witwenrente, die nur ein Kind erzogen hat, nicht weniger Rente erhält als nach dem bis 31.12.2001 geltenden Recht.
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten wird der Zuschlag nicht gewährt. Während dieser Zeit wird die Witwen- bzw. Witwerrente bereits in Höhe einer vollen Versichertenrente geleistet. Käme hier noch ein Zuschlag hinzu, wäre die Witwen- oder Witwerrente höher als die Rente, die der Versicherte zu Lebzeiten erhalten hätte. Darum wird der Zuschlag erst ab dem Zeitpunkt gewährt, ab dem die Rente in Höhe von 55 % einer Versichertenrente gezahlt wird.
Ist der Versicherte bereits vor dem 3. Geburtstag des Kindes verstorben oder das Kind erst nach dem Tod des Versicherten geboren sind Besonderheiten bei der Berechnung des Zuschlags zu beachten.
Erziehungsrente
Die Erziehungsrente gehört zu den Renten im Todesfall. Anders als eine Witwen-,Witwer- oder Waisenrente wird diese Rente jedoch aus der Versicherung des Überlebenden gezahlt.
Die Erziehungsrente wird nur selten in Anspruch genommen.
Bisher hatten nur geschiedene Versicherte Anspruch auf Erziehungsrente, wenn ihr früherer Ehegatte verstorben ist und sie
- ein eigenes Kind unter 18 Jahren erziehen,
- nicht wieder geheiratet haben,
- sie selbst die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Entscheidend für den Rentenanspruch ist die Erziehung eines eigenen Kindes. Es ist dabei unerheblich, ob es auch ein Kind des Verstorbenen ist.
Eigenes Einkommen wird auf die Rente angerechnet.
Hinsichtlich der Ehescheidung bestehen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Regelungen. Im Beitrittsgebiet ist es unerheblich, wann die Ehe geschieden wurde. Im übrigen Bundesgebiet muss die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden worden sein.
Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersrente. Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.
Neues Recht seit dem 01.01.2002
Die folgenden Ausführungen gelten nicht für Ehepaare, die vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tag mindestens 40 Jahre alt war. Für diesen Personenkreis ist das bis 31.12.2001 geltende Hinterbliebenenrecht anzuwenden.
Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz wurde der anspruchsberechtigte Personenkreis erweitert. Seit dem 01.01.2002 können auch verwitwete Versicherte, die ein Rentensplitting durchgeführt haben, eine Erziehungsrente erhalten. Wird ein solches Rentensplitting durchgeführt, gelten für eine Erziehungsrente an verwitwete Versicherte die gleichen Voraussetzungen wie für geschiedene Versicherte. Das Kind das erzogen wird, kann jedoch auch ein Kind des verstorbenen Ehegatten sein.
Achtung! Wer sich für ein Rentensplitting in Verbindung mit der Erziehungsrente entscheidet, hat keinen Anspruch mehr auf eine Witwen- bzw. Witwerrente.
Rentensplitting
Allgemeines
Im Rahmen der Neuordnung des Hinterbliebenenrechts durch das Altersvermögensergänzungsgesetz wird für Eheleute die Möglichkeit geschaffen, während der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen partnerschaftlich aufzuteilen.
Gleichzeitig verzichten die Ehegatten auf einen künftigen Hinterbliebenenrentenanspruch. Nach dem bisherigen System der Versorgung von Verheirateten und Verwitweten erhielt zu Lebzeiten jeder der beiden Ehegatten seine eigene Versichertenrente. Verstarb einer der beiden Ehegatten, wurde dem anderen zu seiner eigenen Versichertenrente eine Hinterbliebenenrente gewährt. Diese wurde von der Versichertenrente des Verstorbenen abgeleitet. Außerdem wurde die Versichertenrente des Hinterbliebenen darauf angerechnet. Hat der verwitwete Ehegatte wieder geheiratet, fiel die Hinterbliebenrente weg.
Durch das Rentensplitting wird eine höhere eigenständige Rentenleistung für den Ehegatten erwirtschaftet, der während der Ehezeit die niedrigeren Rentenanwartschaften erworben hat. Da sich ein Rentensplitting auf die eigene Versichertenrente auswirkt, unterliegt die aus ihm erwachsende Rentensteigerung nicht der Einkommensanrechnung und fällt auch nicht bei Wiederverheiratung weg.
Auf der anderen Seite ist jedoch zu bedenken, dass sich durch das Rentensplitting die Rente des Ehegatten mindert, der die höheren Rentenanwartschaften während der Ehezeit erworben hat.
Voraussetzung für das Rentensplitting unter Ehegatten
Die Ehegatten müssen durch eine gemeinsame Erklärung bestimmen, dass sie von ihnen in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zu gleichen Teilen zwischen ihnen aufgeteilt werden. Verstirbt ein Ehegatte, kann diese Erklärung von dem überlebenden Ehegatten alleine vorgenommen werden.
Das Rentensplitting ist zulässig, wenn
- die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder
- die Ehe am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Rentensplitting nicht zulässig. Anstelle des Rentensplittings haben die Ehegatten Anspruch auf Weitergeltung des am 31.12.2001 gültigen Hinterbleibenenrechts. Da eingetragene Lebenspartnerschaften erst nach dem 31.12.2001 begründet werden konnten, ist für Lebenspartner ein Rentensplitting zulässig.
Ein Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings besteht, wenn
- beide Ehegatten erstmalig einen Anspruch auf eine Altersvollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder
- ein Ehegatte erstmalig Anspruch auf eine Altersvollrente hat und der andere Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet hat und beide Ehegatten bis zum Beginn des Splittings 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben.
Das Splitting kann ferner auch durchgeführt werden, wenn ein Ehegatte verstirbt, bevor die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Die 25 Jahre muss dann nur der hinterbliebene Ehegatte zurückgelegt haben. Zur Erfüllung der 25 Jahre zählt auch die Zeit vom Tod des verstorbenen Ehegatten bis zum vollendeten 65. Lebensjahr des überlebenden Ehegatten in einem individuell zu bestimmenden Verhältnis mit. Ab dem 1. Januar 2008 wird eine Ausschlussfrist für den Antrag eingeführt. Dieser muss dann bis 1 Jahr nach dem Tod gestellt werden.
Durch die Möglichkeit, dass Witwen und Witwer alleine die Durchführung des Rentensplittings beantragen können, besteht künftig – sofern minderjährige Kinder vorhanden sind – eine Alternative zur Witwen-/Witwerrente. Wird das Rentensplitting durchgeführt, entsteht anstatt des Witwen-/oder Witwerrentenanspruchs ein Anspruch auf Erziehungsrente. Wird das Rentensplitting nicht durchgeführt, bleibt ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente bestehen. Zu dieser Rente wird dann ein Zuschlag wegen Kindererziehung geleistet.
Zur Ermittlung der für die Witwe/den Witwer günstigeren Alternative ist eine ausführliche Beratung erforderlich. Sie sollten sich daher – wenn Sie unter das neue Hinterbliebenenrecht fallen – nach der Bewilligung einer Witwen- oder Witwerrente mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.
Keine einfache Entscheidung!
Die Entscheidung für oder gegen ein Rentensplitting muss eine Reihe von Faktoren berücksichtigen.
- Welcher Ehepartner wird den anderen überleben?
- Wie wird dann dessen Einkommenssituation sein?
- Wird zusätzliches Einkommen vorhanden sein, dass auf die Witwen-/ Witwerrente anzurechnen wäre?
- Führt das Rentensplitting zu versicherungsrechtlichen Vorteilen, z.B. zur Erfüllung einer bestimmten Wartezeit (= Mindestzeit als Voraussetzung für einen Rentenanspruch?)
- Wie hoch sind die Altersrenten, wenn gesplittet wird?
- Welche Hinterbliebenenrenten würden sich ohne Splitting ergeben?
- Ist ein Ehegatte vor Erreichen der Altersgrenze verstorben: Hat der überlebende Ehegatte vor, später wieder zu heiraten?
Die einmal getroffene Entscheidung bindet Sie. Normalerweise können Sie diese nicht mehr korrigieren – nur in besonderen Härtefällen.
Waisenrente
Kinder erhalten auf Antrag nach dem Tod eines versicherten Elternteils eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rente soll pauschalierend an die Stelle des durch den Tod des Elternteils weggefallenen Unterhaltsanspruchs treten.
Auf die Waisenrente für über 18-jährige Kinder ist grundsätzlich eigenes Einkommen des Kindes anzurechnen.
Voraussetzungen für eine Waisenrente sind:
Tod des versicherten Elternteils,
Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren durch den Versicherten oder vorzeitige Wartezeiterfüllung, beispielsweise bei Tod infolge eines Arbeitsunfalls.
Hat der Verstorbene bereits bis zum Tod eine Rente bezogen, gilt die Wartezeit als erfüllt.
Lebt noch ein dem Grunde nach unterhaltspflichtiger Elternteil (leibliche Eltern, Adoptiveltern, Vater eines nichtehelichen Kindes), wird die Rente als Halbwaisenrente in Höhe von 10 % der Vollrente des verstorbenen Elternteil gezahlt, anderenfalls als Vollwaisenrente in Höhe von 20 % einer Rente.
Waisenrentenberechtigte Kinder
Kinder, die eine Waisenrente erhalten können, sind
Leibliche Kinder (eheliche, für ehelich erklärte und nichteheliche Kinder) und Adoptivkinder des Verstorbenen
Stiefkinder (eheliche und nichteheliche Kinder, die der andere Ehegatte in die Ehe eingebracht hat) und Pflegekinder des Verstorbenen, vorausgesetzt sie waren in seinem Haushalt aufgenommen, und
Enkel und Geschwister des Verstorbenen, sofern er
sie in seinem Haushalt aufgenommen oder
ihren Unterhalt überwiegend bestritten hatte.
Für Adoptivkinder gilt seit dem Adoptionsgesetz folgendes:
Bei minderjährigen Kindern erlischt durch Adoption das Verwandschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern; aus deren Versicherung lassen sich Rentenansprüche nicht mehr herleiten.
Achtung Ausnahme:
Achtung Ausnahme:
Stand schon vor der Adoption Waisenrente zu, geht die Rente dadurch nicht verloren. Der Status Halb- oder Vollwaise richtet sich allein nach den Adoptiveltern.
Volljährige Kinder bleiben auch nach der Adoption mit ihren leiblichen Eltern verwandt. bleiben auch nach der Adoption mit ihren leiblichen Eltern verwandt.
Achtung Ausnahme: Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag bestimmt, daß für die Adoption die Regelungen für Minderjährige gelten sollen.
Stief- und Pflegekinder, Enkel und Geschwister
Haushaltsaufnahme bedeutet; Aufnahme in die Familie i.S. eines auf längere Dauer gerichteten Betreuungs- und Erziehungsverhältnisses familiärer Art.
Davon ist bei gemeinsamen Wohnsitz regelmäßig auszugehen.
Der Status Voll- oder Halbwaise hängt davon ab, ob noch unterhaltspflichtige leibliche Eltern vorhanden sind.
Eine Eheschließung des Kindes hat keinen Einfluss auf die Waisenrente. Kinder, die eine Waisenrente bereits erhalten, verlieren durch eine spätere Adoption nicht ihre Rente.
Hinweis: Durch einen Anspruch auf Waisenrente wird ein Anspruch auf Kindergeld nicht ausgeschlossen.
Anspruchsdauer
Waisenrente wird generell bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Eine Einkommensanrechnung auf die Waisenrente findet bis dahin nicht statt.
Nach dem 18. Lebensjahr des Kindes wird die Waisenrente – jetzt mit Einkommensanrechnung und regelmäßig längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres – weiter oder erneut geleistet für
die Dauer einer Schul-, Fachschul-, Hochschul- oder Berufsausbildung.
Waisenrente steht regelmäßig auch für die Zeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten zu, wenn der weitere Ausbildungsabschnitt spätestens bis zum ersten Tag des 5. auf die vorhergehende Ausbildung folgenden Kalendermonats beginnt. Ist dies ein arbeitsfreier Sonnabend oder Sonntag bzw. gesetzlicher Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Beispiel
Fachschulausbildung endet am 30.11.2007
Weitere Ausbildung beginnt am 01.04.2008
Waisenrente steht auch für die Zwischenzeit zu, weil die Ausbildung fristgerecht begonnen worden ist.
Die zuvor genannte Frist gilt auch bei Einberufung zum gesetzlichen Wehr- und Zivildienst zwischen 2 Ausbildungsabschnitten, wenn die weitere Ausbildung bereits zum Ende der 1. Ausbildung geplant gewesen ist.
In diesen Fällen zählt die Zeit bis zur Einberufung ebenfalls als Ausbildung.
Der Grundwehrdienst dauert seit dem 01.01.2002 – 9 Monate. Bis dahin war von 1996 bis Ende 2001 eine Wehrpflicht von 10 Monaten.
für die Dauer der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres
bei Behinderung
Waisen, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, haben ebenfalls Anspruch auf Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Anspruch auf Waisenrente nach Vollendung des 27. Lebensjahres
Ein Anspruch auf Waisenrente besteht auch für die Zeit nach Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch die Ableistung von gesetzlichem Wehr- oder Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst unterbrochen oder verzögert worden ist.
Darüber hinaus muss sich die Waise auch noch nach Vollendung des 27. Lebensjahres in Ausbildung befinden. Liegen diese Voraussetzungen vor, verlängert sich der Anspruch auf Waisenrente um die Dauer des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes.
Ein Anspruch auf Rente wegen Todes besteht nicht für die Person, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt hat (Tötung eines Angehörigen).
Zurechnungszeit
Bisher galt, dass einem Versicherten, der vor Vollendung des 60. Lebensjahres teilweise bzw. voll erwerbsgemindert wird oder verstirbt, oder seinen Hinterbliebenen eine besondere Hilfe zuteil wird.Indem bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden Versicherungsjahre hinzugerechnet werden.Diese Grenze wird nun stufenweise auf das 62. Lebensjahr heraufgesetzt. Die Zurechnungszeit kann sich in erheblichem Maße rentensteigernd auswirken, so dass sich oft erst durch ihre Berücksichtigung eine ausreichend hohe Rente ergibt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein Versicherter schon in jungen Jahren teilweise bzw. voll erwerbsgemindert wird oder verstirbt. Zu diesem Zeitpunkt hat der Versicherte erst wenige Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt, und eine daraus berechnete Rente würde entsprechend niedrig ausfallen. Die Zurechnungszeit schafft durch Aufstockung der tatsächlich zurückgelegten Jahre einen Ausgleich. Das gilt sinngemäß auch für eine Berechnung einer Hinterbliebenenrente, wenn der Ehegatte oder Elternteil, aus dessen Versicherung sich die jeweilige Hinterbliebenenrente ableitet, frühzeitig verstirbt.
Die Zurechnungszeit wird bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, bei einer Hinterbliebenenrente oder bei einer Erziehungsrente hinzugerechnet, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung, zum Todeszeitpunkt (bei Hinterbliebenenrente) oder bei Beginn der Erziehungsrente das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In diesen Fällen wird die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung, vom Tod bzw. vom Rentenbeginn bis zum vollendeten 62. Lebensjahr des Versicherten den bereits zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten hinzugerechnet. Der Versicherte oder Hinterbliebene wird dadurch bei der Berechnung der Rente so gestellt, als ob bis zum vollendeten 62. Lebensjahr Beiträge mit einem individuellen Durchschnittswert gezahlt und die Erwerbsminderung oder der Tod erst mit Vollendung des 62. Lebensjahres eingetreten wäre. Dadurch wird trotz vorzeitiger Rentenzahlung eine ausreichend finanzielle Absicherung gewährleistet.
Übergangsregelung
Beginnt die Rente vor dem 1.12.2003, wird die Zeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr nicht in vollem Umfang als Zurechnungszeit berücksichtigt. Bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.2000 wurde lediglich ein Drittel (=18/54) dieses Zeitraumes als zusätzliche Zeit anerkannt.
In Abhängigkeit vom Rentenbeginn wird die über das 55. Lebensjahr hinausgehende, anzuerkennende Zeit in 54-tel-Schritten angehoben, d.h., beginnt die Rente im Januar 2001, werden 19/54 der Zeit angerechnet, beginnt sie im Februar 2001 20/54 usw. Bei einem Rentenbeginn ab Dezember 2003 werden 54/54 – also die gesamte Zeit vom 55. bis 60. Lebensjahr – berücksichtigt.
Beispiel: Ein 27-jähriger Versicherter verstirbt am 05.06.2002 infolge eines Verkehrsunfalles. Seit dem 1.9.1991 war der verstorbene Versicherte ununterbrochen beschäftigt. Seine Witwe hat die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine große Witwenrente nach dem bis zum 31.12.2001 gültigen Recht erfüllt. Die bis zum Todestag zurückgelegte Versicherungszeit beträgt 9 Jahre und 9 Monate.
Da der Versicherte vor Vollendung seines 60. Lebensjahres verstorben ist, wird als Zurechnungszeit die Zeit vom Todestag bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Verstorbenen in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum 60. Lebensjahr des Verstorbenen bei einem Rentenbeginn im Juni 2002 zu 36/54 hinzugerechnet. Der am 1.5.1975 geborene Versicherte hätte mit Ablauf des 30.4.2030 sein 55. Lebensjahr vollendet. Die Zurechnungszeit berechnet sich also vom Todestag bis zum 30.4.2030 (Vollendung des 55. Lebensjahres) = 27 Jahre und 11 Monate. Hinzu kommen weitere 40 Kalendermonate, also 36/54 der Zeit vom vollendeten 55. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr.
Geht man davon aus, dass der verstorbene Versicherte immer durchschnittlich verdient hat, wird sich durch die Zurechnungszeit die monatliche Witwenrente vor der Einkommensanrechnung bei einem Rentenbeginn ab 05.06.2002 in den alten Bundesländern von etwa 162 EUR auf etwa 637 EUR, in den neuen Bundesländern von etwa 141 EUR auf etwa 555 EUR erhöhen.
Einkommensanrechnung
Eigenes Einkommen der Hinterbliebenen ist auf
- Witwen- und Witwerrenten,
- Waisenrenten an über 18 Jahre alte Kinder und
- Erziehungsrenten
anzurechnen.Es werden grundsätzlich alle Einkommensarten angerechnet. Lediglich Einnahmen aus steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen und die meisten steuerfreien Einnahmen sind von der Anrechnung ausgenommen.
Das anzurechnende Einkommen ist grundsätzlich aus dem Vorjahreseinkommen zu ermitteln. Dabei ist immer von dem Nettoeinkommen auszugehen. Bei den meisten Einkommensarten wird zur Ermittlung der Nettobeträge ein pauschaliertes Verfahren angewendet. Von dem ermittelten Nettobetrag wird ein Freibetrag abgezogen. 40 % des Rests werden auf die Rente angerechnet.
Die Freibeträge betragen seit dem 01.07.2007 bei:
alte Bundesländer | neue Bundesländer | |
Witwen-, Witwer-, Erziehungsrenten | 693.53 EUR | 609.58 EUR |
zzgl. je waisenberechtigtem Kind | 147.11 EUR | 129.30 EUR |
Waisenrenten | 462.35 EUR | 406.38 EUR |
Die Freibeträge sind dynamisch, sie werden zum jeweils 01.07. eines Jahres durch die Rentenanpassungen verändert.
Zu jeder Rentenanpassung wird das anzurechnende Einkommen neu ermittelt. Wenn sich zwischendurch das Einkommen verändert, kann eine Neuberechnung der Rente beantragt werden. Diese Neuberechnung wird jedoch nur dann durchgeführt, wenn sich die Einkommensänderung zugunsten des Rentners auswirkt und das neue anzurechnende Einkommen mindestens 10 % niedriger ist als das bisherige.
Beispielrechnung:
Eine Witwe beantragt die Neuberechnung ihrer Rente, weil sich ab Mai 2007 ihr Einkommen reduziert hat. Sie hatte 2006 ein Einkommen als Angestellte in Höhe von 30000 EUR. Im Monat Mai 2007 erhält sie monatlich 2000 EUR, als Weihnachts- und Urlaubsgeld bekommt sie im Jahr 2007 insgesamt 1800 EUR. Sie lebt in Hamburg.
Von dem Vorjahreseinkommen (2006) werden pauschal 40 % abgezogen, da sie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat (pauschalierte Ermittlung des Nettobetrages): 30000 EUR – 40 % = 18000 EUR bzw. monatlich 1500 EUR
Dieser Betrag wird mit den monatlichen Beträgen ab Mai 2007 verglichen: 2000 EUR + 150 EUR (1/12 der Sonderzuwendungen) = 2150 EUR 2150 EUR – 40 % = 1290 EUR
Das laufende Einkommen von 1290 EUR ist mindestens 10 % niedriger als das Vorjahreseinkommen (1500 EUR). Darum wird mit dem laufenden Einkommen weitergerechnet.
Der Freibetrag beträgt 693.53 EUR. Das Einkommen in Höhe von 1290 Euro übersteigt den Freibetrag um 596.47 EUR. Hiervon werden 40% auf die Witwenrente angerechnet. Die Rente wird also um 238.59 EUR gemindert.
In dem sogenannten Sterbevierteljahr (die ersten drei Kalendermonate nach dem Todesmonat bei einer Witwen- oder Witwerrente) wird kein Einkommen angerechnet.
Vertrauensschutzregelungen
Die Einkommensanrechnung wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz verändert. Das bisherige Recht gilt
- für Fälle, in denen ein Ehepartner vor dem 1.1.2002 verstorben ist,
- für Ehepaare, die vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tage bereits 40 Jahre alt war,
- für vor dem 1.1.2002 geborene Waisen
unverändert weiter. Diese Regelung gilt bei Erziehungsrenten auch sinngemäß für die geschiedenen Ehegatten.
Ist das alte Recht anzuwenden, bedeutet dies, dass nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden. Vermögenseinkommen werden außer acht gelassen. Außerdem gelten andere Prozentsätze für die pauschalierte Ermittlung des Nettobetrages.
Rentenminderung
Durch das Vorschaltgesetz wurde bei den Hinterbliebenenrenten, die nach dem 31.12.2000 beginnen, ein Abschlag eingeführt.
Die Altersgrenzen hierfür wurden stufenweise von 60 bzw. 63 Jahre auf 62 bzw. 65 Jahre angehoben. Betroffen sind jetzt also alle Renten, bei denen der Verstorbene nicht seinen 65. Geburtstag erreicht hat.Die Kürzung beträgt für jeden Monat, den die Rente vor dem 65. Lebensjahr beginnt, 0,3%. Der Höchstsatz, um den die Rente gekürzt wird, beträgt 10,8%. Dieser Höchstsatz kommt zustande, wenn der Versicherte in dem Monat verstirbt, in dem er das 62. Lebensjahr vollendet hat (Zeitraum 62. bis 65. Lebensjahr = 36 Monate, 36 x 0,3% = 10,8%). Hat der verstorbene Versicherte das 62. Lebensjahr nicht erreicht, wird bei der Ermittlung des Kürzungsfaktors so getan, als wäre er genau 62 Jahre alt geworden.
Die Kürzung der Hinterbliebenenrenten wurde zum 1.1.2001 eingeführt. Durch Übergangsrecht gilt bei einem Rentenbeginn bis zum 30.11.2003 ein niedrigerer Höchstsatz. Bei einem Rentenbeginn im Januar 2001 beträgt der Höchstsatz 0,3%, bei einem Rentenbeginn im Februar 2001 beträgt er 0,6% usw. Er erhöht sich jeden weiteren Monat um 0,3%. Damit erreicht der Höchstsatz für die Rentenkürzung erst bei einem Rentenbeginn ab dem 1.12.2003 den Wert 10,8%.
Bei Hinterbliebenenrenten, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, kommt es zu keinem Rentenabschlag.
Bei der Erziehungsrente gelten diese Ausführungen entsprechend. Allerdings wird bei der Kürzung nicht auf das Lebensalter des Verstorbenen, sondern auf das des Rentenberechtigten abgestellt.
Rente wegen Todes bei Verschollenheit
Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht mehr eingegangen sind.
Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind.
Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen.
Diese Vorschrift bewirkt, daß Renten wegen Todes auch geleistet werden können, wenn der Tod nicht durch eine Sterbeurkunde oder eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann.
Umstände, die den Tod eines Verschollenen wahrscheinlich machen
Der Tod eines Verschollenen gilt als wahrscheinlich, wenn die jeweiligen Umstände für seinen Tod sprechen.
Dies ist z.B. der Fall wenn er Passagier eines untergegangenen Schiffes bzw. abgestürzten Flugzeuges war und eine Identifikation bzw. ein Auffinden seines Leichnams nicht erfolgen konnte.
Gleiches gilt, wenn sich der Verschollene zuletzt in einem lebensbedrohli-chen Krisen-/ Kriegsgebiet aufgehalten hatte oder sich durch ein Bergunglück (Lawinenabgänge, Unwetter etc.) in lebensbedrohlicher Lage befand.
Keine Nachricht über das Weiterleben
Erreicht innerhalb eines Jahres seit dem letzten Lebenszeichen des Verschollenen eine Nachricht über das Weiterleben seinen Ehegatten, seine Kinder, Verwandte, Freunde bzw. eine Behörde, kann die Fiktion des Todes nicht eintreten.
In welcher Form die Nachricht eingeht (mündlich, schriftlich, Erzählungen Dritter) ist hierbei nicht von Bedeutung.
Versicherung an Eides Statt
Zur Überprüfung der Voraussetzung „keine Nachricht über das Weiterleben“ sind die Rentenversicherungsträger befugt, eine Versicherung an Eides Statt beim Berechtigten einzuholen.
Festlegung des mutmaßlichen Todestags
Gilt der Verschollene als verstorben, ist vom Rentenversicherungsträger der nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzulegen.
In analoger Anwendung des Verschollenheitsgesetzes gilt als Zeitpunkt des Todes der Tag, an dem nach den Umständen des Einzelfalls der Tod am wahrscheinlichsten eingetreten ist (i.d.R. der Tag an dem die Verschollenheit eintrat).