Zeiten der Kindererziehung werden in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt als
- Kindererziehungszeiten
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
- Zuschläge für Kindererziehung bei Witwen- bzw. Witwerrenten.
Wurden mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt, werden die Zeiten der Kindererziehung ggf. zusätzlich aufgewertet.
Kindererziehungszeiten
Kindererziehungszeiten sind die Zeiten der Erziehung eines Kindes
- in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes bei Geburten ab dem 01.01.1992 bzw.
- dem ersten Lebensjahr eines Kindes bei Geburten vor dem 01.01.1992.
Kindererziehungszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge als gezahlt gelten. Die Erziehungszeit wird bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind erzogen hat. Sie wird nur bei einem Elternteil angerechnet. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll.
Die Meldebehörden zeigen die Geburt eines jeden Kindes dem Rentenversicherungsträger der Mutter an. Wird keine anderweitige Erklärung von den Eltern abgegeben, so werden die Zeiten bei der Mutter angerechnet. Sollen die Erziehungszeiten dem Vater übertragen werden, so muss die übereinstimmende Erklärung unverzüglich beim Rentenversicherungsträger abgegeben werden. Eine Übertragung ist nur maximal für zwei Monate rückwirkend möglich.
Auch für Adoptiv- oder Pflegekinder können Kindererziehungszeiten ab der Adoption bzw. Aufnahme im Haushalt angerechnet werden.
Bei Elternteilen, die bereits anderweitig versorgt sind (z. B. Beamte), ist eine Anrechnung hingegen nicht möglich.
Im Leistungsfall werden die Zeiten der Kindererziehung mit dem Durchschnittsverdienst aller Arbeiter und Angestellten bewertet. Das heißt, für ein Jahr Kindererziehungszeit wird man so gestellt, als hätte man 30.084 EUR verdient.
Über die Kindererziehungszeit hinausgehende Zeiten der Erziehung bis zum 10. Geburtstag eines Kindes sind sog Berücksichtigungszeiten.
Damit die Zeiten der Kindererziehung dem Versicherungskonto gutgeschrieben werden, ist ein entsprechender Antrag beim Rentenversicherungsträger erforderlich.
Berücksichtigungszeiten
Als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zählt die Zeit von der Geburt bis zum 10. Geburtstag des Kindes.
Bei zeitgleicher Erziehung mehrerer Kinder unter 10 Jahren endet die Berücksichtigungszeit 10 Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes.
Grundsätzlich werden die Zeiten der leiblichen Mutter zugeordnet. Will der Vater die Zeiten auf seinem Konto gutgeschrieben haben, müssen die Eltern die Übertragung der Zeit gemeinsam gegenüber dem Rentenversicherungsträger beantragen. Eine rückwirkende Übertragung ist nur für maximal zwei Kalendermonate möglich.
Die Berücksichtigungszeiten begründen allein weder einen Rentenanspruch, noch erhöhen sie direkt die Rente. Im Zusammenwirken mit sonstigen Regelungen machen sie sich aber positiv bemerkbar, z. B.
- können sie die Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aufrechterhalten,
- werden sie auf die Wartezeit von 35 Jahren (für bestimmte Renten) angerechnet,
- können sie sich bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten (Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Zurechnungszeit) rentensteigernd auswirken.
Bei Selbständigen gelten besondere Bestimmungen.
Zuschlag für Kindererziehung
Die Ausführungen auf dieser Seite gelten nicht für Ehepaare, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tag mindestens 40 Jahre alt war. Für diesen Personenkreis ist das bis 31.12.2001 geltende Hinterbliebenenrecht anzuwenden.Witwen und Witwerrenten, die nach dem ab 01.01.2002 gültigen Hinterbliebenenrecht berechnet werden, erhalten einen Zuschlag an Entgeltpunkten für Zeiten, in denen die Witwe oder der Witwer Kinder erzogen hat. Maßgeblicher Zeitraum für die Kindererziehung ist die Zeit vom Monat nach der Geburt des Kindes bis zum Monat, in dem es sein 3. Lebensjahr vollendet hat. Zur Ermittlung dieses Zeitraums wird auf die im Versicherungskonto der Witwe bzw. des Witwers gespeicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zurückgegriffen. Für jeden Monat in diesem Zeitraum, in dem das Kind erzogen wurde, werden für das erste Kind 0.1010 Entgeltpunkte und für jedes weitere Kind 0.0505 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Erfolgte die Erziehung in dem gesamten Zeitraum durch die Witwe oder den Witwer, ergeben sich
- für das erste Kind 36 Monate x 0.1010 Entgeltpunkte = 3.6360 Entgeltpunkte und
- für jedes weitere Kind 36 Monate x 0.0505 Entgeltpunkte = 1.8180 Entgeltpunkte.
Die so ermittelten Entgeltpunkte sind mit dem für die Rente gültigen Rentenartfaktor zu vervielfältigen. Er beträgt bei einer großen Witwen- oder Witwerrente 0.55. Der Zuschlag an Entgeltpunkten beträgt bei einer solchen Rente also
- für das erste Kind maximal 3.6360 x 0,55 = 1,9998 Entgeltpunkte – dies entspricht bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2007 einem Zuschlag von 52.53 EUR in den alten und 46.18 EUR in den neuen Bundesländern und
- für jedes weitere Kind maximal 1.8180 x 0.55 = 0,9999 Entgeltpunkte. Bei einem Rentenbeginn ab 1.7.2007 ergibt sich hieraus eine Rentensteigerung von 26.27 EUR in den alten und 23.09 EUR in den neuen Bundesländern.
Durch die Verdoppelung des Kinderzuschlages für das erste Kind wird sichergestellt, dass auch eine Witwe mit einer durchschnittlichen Witwenrente, die nur ein Kind erzogen hat, nicht weniger Rente erhält als nach dem bis 31.12.2001 geltenden Recht.
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten wird der Zuschlag nicht gewährt. Während dieser Zeit wird die Witwen- bzw. Witwerrente bereits in Höhe einer vollen Versichertenrente geleistet. Käme hier noch ein Zuschlag hinzu, wäre die Witwen- oder Witwerrente höher als die Rente, die der Versicherte zu Lebzeiten erhalten hätte. Darum wird der Zuschlag erst ab dem Zeitpunkt gewährt, ab dem die Rente in Höhe von 55 % einer Versichertenrente gezahlt wird.
Ist der Versicherte bereits vor dem 3. Geburtstag des Kindes verstorben oder das Kind erst nach dem Tod des Versicherten geboren sind Besonderheiten bei der Berechnung des Zuschlags zu beachten.
Aufwertung von Kindererziehungszeiten
Pflichtbeiträge, die nach 1991 während einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung liegen, werden durch eine zusätzliche Gutschrift aufgewertet.Voraussetzung ist, dass der erzielte Verdienst unter dem Durchschnitt liegt. Die Gutschrift beläuft sich auf die Hälfte des erzielten Verdienstes, höchstens jedoch auf den an 100% des Durchschnittsentgelts noch fehlenden Wert.
Beispiel: Arbeitsentgelt in 2002: 23542.40 EUR Gutschrift in Höhe von 50%: 11771.20 EUR maximale Gutschrift 29488.00 – 23542.40 = 5945.60 EUR
Da die Kindererziehungszeit (bei Geburten ab 1992 = 3 Jahre) selbst bereits mit dem Durchschnittsentgelt bewertet wird, kommt die Aufwertung in der Regel erst für die Zeit nach dem 3. Lebensjahr des Kindes in Betracht.
Eine Gutschrift gibt es auch für Pflichtbeitragszeiten, in denen ein pflegebedürftiges Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres „nicht erwerbsmäßig gepflegt“ wurde. Das betrifft für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995 die Berücksichtigungszeiten wegen Pflege bei gleichzeitig vorliegenden Pflichtbeiträgen (dazu zählen auch seinerzeit gezahlte freiwillige Beiträge, die auf Antrag als Pflichtbeiträge anerkannt wurden). Seit 1.4.1995 liegt in aller Regel Versicherungspflicht für Pflegepersonen vor. Da selbst in der höchsten Pflegestufe mit dem zeitlich größten Aufwand die dafür von den Pflegekassen gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung unterdurchschnittlich sind, ergibt sich hier in allen Fällen eine Verbesserung.
Wer nicht erwerbstätig war und gleichzeitig mehrere Kinder erzogen bzw. gepflegt hat erhält eine Gutschrift in Höhe eines Drittels des Durchschnittsentgelts.
Die Gutschrift setzt voraus, dass mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind.