Im Alter möchte jede Person gut abgesichert sein. Dann ist es von Vorteil, wenn Sie sich früh genug mit dem Thema Rente auseinandersetzen. Denn in der gesetzlichen Rentenversicherung werden alle Zeiten, die für die Rente wichtig sind, als rentenrechtliche Zeiten bezeichnet. Neben den Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten gehören hierzu auch die so genannten beitragsfreien Zeiten.
Hierbei handelt es sich um die Zeiten, welche für die keine Beiträge gezahlt wurden und trotzdem bei der Rentenberechnung berücksichtigt und ggf. auf die Wartezeiten angerechnet werden. Zu den beitragsfreien Zeiten der Rentenversicherung gehören:
- Anrechnungszeiten
- Ersatzzeiten
- die Zurechnungszeit
Die beitragsfreien Zeiten werden bei der Rentenberechnung mit einer Art Durchschnittswert bewertet, der aus allen Beitragszeiten gebildet wird.
Anrechnungszeiten bei der Rente
Die Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Sie keine Beiträge gezahlt haben. Der Vorteil, diese Zeiten werden aber trotzdem in der Rentenberechnung berücksichtigt.
Folgende Zeiten sind Anrechnungszeiten:
- Arbeitsunfähigkeit
- Krankheit
- Rehabilitation
- Schwangerschaft
- Mutterschutz
- Arbeitslosigkeit
- Schulbesuch
- Studium
Folgenden Zeiten können auch als Anrechnungszeiten geltend gemacht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ausbildungssuche
- Rentenbezug vor dem 55. oder 67. Geburtstag
- versicherungsfreie Lehrzeit
- Schlechtwettergeldbezug
- Arbeitsausfalltage
Die Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft/Mutterschutz und Arbeitslosigkeit sind in der Regel nur dann anrechenbar, wenn durch sie eine versicherte Tätigkeit unterbrochen wird. Eine Ausnahme gilt, wenn die Zeiten zwischen Ihrem 17. und 25. Geburtstag liegen. Oft ist es so, dass in dieser Zeit viele Versicherte über keinen kontinuierlichen Versicherungsverlauf verfügen. Darum kann es sein, dass in diesen acht Jahren das Erfordernis der Unterbrechung entfällt. Der Vorteil: Versicherungslücken werden geschlossen, die sich ansonsten rentenmindernd für Sie auswirken könnten.
Wartezeiten & Mindestversicherungszeiten
Komplette Leistungen können Sie nur erhalten, wenn Sie auch für eine bestimmte Zeit Beiträge gezahlt haben. Diese Zeit nennt man Mindestversicherungszeit oder eben auch Wartezeit. Die Wartezeit fällt unterschiedlich aus. Sie kann bei 5 Jahre, 35 Jahren oder 45 Jahren liegen.
Wartezeit mit 5 Jahren
In dieser Zeit werden sowohl Beitragszeiten als auch Ersatzzeiten mit einberechnet. Im Detail heißt das, dass darin neben den Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen auch die Zeiten der Kindererziehung mit inbegriffen sind. Hinzu kommen noch Zeiten des Versorgungsausgleichs, Rentensplitting oder auch geringfügige bzw. versicherungsfreie Beschäftigungen.
Wartezeit mit 35 Jahren
Bei der Wartezeit mit 35 Jahren werden Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten mit angerechnet.
Wartezeite mit 45 Jahren
In der Wartezeit mit 45 Jahren werden Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit angerechnet.
Weitere Beiträge:
- Zeiten mit geringfügiger Beschäftigung
- Nicht versicherungspflichtige Beschäftigung
- Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr
- Wehrdienst, Zivildienst und freiwilliger Wehrdienst
- Nicht erwerbsfähige Pflege von Angehörigen
- Ersatzzeiten
Ersatzzeiten
Ersatzzeiten als solches gibt es heute so gut wie gar nicht mehr. Diese waren früher wichtig für Auswirkungen des Zweiten Weltkrieges und sollten die Versicherungsbiographie ausgleichen. Heute sind überwiegend Personen von Ersatzzeiten betroffen, welche in der DDR in politischer Haft saßen.
Zurechnungszeiten
Die Zurechnungszeiten sind für Sie nur interessant, wenn Sie vor Ihrem 67. Geburtstag auf die Erwerbsminderungsrente angewiesen sind. Denn für diesen Zeitraum haben Sie keine eigenen Beiträge eingezahlt. Der Vorteil der Zurechnungszeiten: Auch bei Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten wird diese Zeit berücksichtigt, wenn Versicherte den 67. Geburtstag noch nicht erreicht haben.
Die Berechnung sieht wie folgt aus: Die komplette Zurechnungszeit fließt mit dem Durchschnittswert in die Rentenberechnung ein. Dieser Durchschnittswert ergibt sich dann hinterlegten rentenrechtlichen Zeiten. Diese können entweder in Ihrem Konto liegen oder in dem Konto des Verstorbenen.
Entgeltpunkte
Entgeltpunkte sind wichtig, besonders für Ihre Brechung der Rente. Für die Rentenformel nehmen Entgeltpunkte eine große Rolle ein. Diese bilden sich aus den kompletten Beitragszeiten. Das heißt, Sie sammeln während Ihres gesamten Lebens Entgeltpunkte und diese werden in der gesetzlichen Rentenversicherung für Sie gutgeschrieben. Denn die Höhe der Entgeltpunkte entscheidet später darüber, wie hoch Ihre Rente ausfällt.
Gesamtleistungsbewertung
Die Gesamtleistungsbewertung gibt Ihnen an, wann Sie nichts bzw. wenig in die Rente eingezahlt haben. Hierbei geht es speziell um eigene Beiträge. Das kann mehrere Gründe haben wie z. B. durch die Verhinderung der eigenen Arbeit. Nun schreibt der Gesetzgeber allerdings vor, dass rentenrechtliche Zeiten ohne Ihre eigenen Leistungen mit Zuschlägen durch Entgeltpunkte aufgewertet werden. Für Sie ist also enorm wichtig: Je weniger Lücken Sie in Ihrem kompletten Versicherungsverlauf vorweisen können, desto besser sind Sie im Gesamtleistungswert aufgestellt.
Quellen:
rentenbescheid24.de
deutsche-rentenversicherung.de