Irgendwann trifft das Thema Rente jeden. Entweder Sie stehen kurz davor oder wollen sich für die Zukunft gut vorbereiten. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was es mit den Beitragszeiten der Versicherungspflicht auf sich hat und welche Faktoren, wie z. B. Kindererziehung und Pflichtbeiträge, für Sie wichtig sind und welchen Einfluss diese auf Ihre Rente haben.
Beitragszeiten sind die Monate, bei denen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt werden. Egal ist, ob die Beiträge schon gezahlt sind oder noch gezahlt werden müssen. Mit Beiträgen in den Beitragszeiten steigern Sie Ihre Rente. Je eher Sie damit anfangen, desto mehr Geld haben Sie in Ihrem späteren Lebensabschnitt zur Verfügung. Darum ist es wichtig, sich frühzeitig mit dem Thema Rente auseinanderzusetzen und zu verstehen, welche Möglichkeiten es gibt. Zum Beispiel können Sie selbst freiwillige Beiträge leisten.
Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge
Pflichtbeiträge zahlen Sie jeden Monat gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber an die gesetzliche Rentenversicherung. Die Aufteilung beträgt 50/50 und liegt derzeit bei 18,6%. Sprich, Sie selbst zahlen durch Ihren Beitrag 9,3% in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Ihr Beitrag wird direkt vom Arbeitgeber abgezogen und mit seinem Anteil eingezahlt. Dies passiert aber auch nur, wenn Ihr Arbeitsgeld immer über 450 € liegt.
Freiwillige Beiträge sind, wie der Name schon sagt, eine freiwillige Leistung. Damit können Sie ebenfalls Ihr Rente durch regelmäßige Einzahlungen erhöhen. Allerdings sind diese Beiträge nicht gleichzusetzen mit Pflichtbeiträgen. Denn mit freiwilligen Zahlungen können bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen nicht ganz erfüllt werden.
Fehlzeiten
Achten Sie unbedingt darauf, dass keine Lücken und damit Fehlzeiten in Ihrem Rentenkonto auftauchen. Denn jede Lücke bedeutet bares Geld, welches später bei der Rentenzahlung fehlt. Ab dem 27. Lebensjahr erhält jeder Versicherte einmal im Jahr Post von der Rentenversicherung. Darin sind alle Renteninformationen aufgeführt. Zusätzlich erhalten Sie alle Informationen zum aktuellen Stand Ihres Versicherungskontos. Wie Sie Ihr Rentenversicherungskonto immer auf dem neuesten Stand halten, können Sie im Kontenklärungs-Ratgeber nachlesen.
Kindererziehungszeiten: Kindererziehung lohnt sich
Haben Sie ein oder mehrere Kinder, dann hat dies Auswirkungen auf Ihre Rente. Denn neben den Pflichtbeiträgen können Sie durch Kindererziehung Beitragsleistungen gutschreiben lassen. Durch die Kindererziehung können Sie vom Staat die Pflichtbeiträge übernehmen lassen. 2019 lag der Wert des Durchschnittsverdienst bei 38.901 €.
Die Kindererziehungszeiten werden Ihnen angerechnet. Ist Ihr Kind vor 1991 geboren, so werden Ihnen die erste 30 Monate nach dem Geburtsmonat angerechnet. Sollte Ihr Kind nach 1991 geboren worden sein, liegt dieser Wert bei 36 Monate. Sollten Sie mehrer Kinder erzogen haben, so verlängert Sich dieser Zeitraum.
Beispiel: Ihr Kind wurde 12. März 2002 geboren. Ab dem 1. April 2002 werden Ihnen 36 Monate Kindererziehungszeiten als Pflichtbeiträge angerechnet. Der Rentenanspruch beträgt 99,11 Euro monatlich, der Ihnen gutgeschrieben wird. Leben Sie in den neuen Bundesländern, dann ist die Kindererziehungszeit 95,63 Euro wert.
Wehrdienst
Der Vorteil für Sie, wenn Sie den freiwilligen Wehrdienst leisten ist der, dass der Staat die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung übernimmt. Sie erhalten einen fiktiven Verdienst von 60 %. Da sich dieser jährlich ändert, geht man von sogenannten Bezugsgrößen aus. Sprich: 2019 lag die monatliche Bezugsgröße in den alten Bundesländern bei 3.115 Euro, in den neuen Bundesländern bei 2.870 €. Sollten Sie Wehrdienstzeiten in der DDR gehabt haben, gelten diese ebenfalls als Pflichtbeitragszeiten.
Sind Sie als Beschäftigter im Bundesfreiwilligendienst (BFD), dann erhalten Sie Taschengeld von Ihrem Arbeitgeber. Zusätzlich können noch die Bezahlung der Wohnung/Unterkunft, Verpflegung oder Ihre Arbeitskleidung hinzukommen. Rechnet man alle Leistungen zusammen, welche Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten, ergibts sich der Beitrag für die Rentenversicherung, welche nur von Ihrem Arbeitgeber übernommen wird.
Welche Arbeitnehmer sind von der Versicherungspflicht ausgenommen?
Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer, bei denen man annimmt, daß sie einen Schutz in der Rentenversicherung nicht brauchen. So sind z. B. Beamte, Richter und Soldaten von vornherein versicherungsfrei. Andere Berufsgruppen (z. B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte) können einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.
Ebenfalls versicherungsfrei sind grundsätzlich Arbeitnehmer, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben („450 Euro-Jobs“) und Studenten, die ein studienbedingtes Praktikum ableisten. Selbständige und Sozialleistungsbezieher, die nicht Kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, können einen Antrag auf Versicherungspflicht stellen.