Viele Zeiten werden dem Rentenversicherungsträger maschinell übermittelt. Dennoch gibt es meistens einige Lücken in der Versicherungsbiografie.
So muss z. B. die Anerkennung von Schulzeiten oder Kindererziehungszeiten beantragt werden, da diese Zeiten nicht maschinell gemeldet werden. Es kann auch sein, dass es Fehler bei der Datenübermittlung gab und die Daten aus diesem Grund nicht in Ihrem Konto sind. Außerdem kann es sein, dass Zeiten vor 1972 noch nicht in Ihrem Konto gespeichert sind. Damals gab es noch keine maschinelle Datenübermittlung.
Viele Zeiten werden dem Rentenversicherungsträger maschinell übermittelt. Dennoch gibt es meistens einige Lücken in der Versicherungsbiografie.
So muss z. B. die Anerkennung von Schulzeiten oder Kindererziehungszeiten beantragt werden, da diese Zeiten nicht maschinell gemeldet werden. Es kann auch sein, dass es Fehler bei der Datenübermittlung gab und die Daten aus diesem Grund nicht in Ihrem Konto sind. Außerdem kann es sein, dass Zeiten vor 1972 noch nicht in Ihrem Konto gespeichert sind. Damals gab es noch keine maschinelle Datenübermittlung.
Aus diesen Gründen ist eine Kontenklärung notwendig; sie dient dazu, Ihr individuelles Versicherungsleben vom Rentenversicherungsträger vollständig feststellen zu lassen. Außerdem erteilen die Rentenversicherungsträger nur aus geklärten Konten Auskünfte darüber, was Sie künftig einmal als Rente zu erwarten haben.
Mit einer Kontenklärung ist zunächst einmal der Kampf mit mehr oder weniger umfangreichen Antragsvordrucken verbunden. Diese werden Ihnen zusammen mit einer Übersicht aller gespeicherten Zeiten – einem so genannten Versicherungsverlauf – von Ihrem Rentenversicherungsträger auf Antrag übersandt.
Sie gleichen den Versicherungsverlauf mit Ihren Unterlagen ab, füllen die Antragsvordrucke aus und schicken diese zusammen mit beglaubigten Kopien von Nachweisen über die nicht gespeicherten Zeiten an den Rentenversicherungsträger zurück. Sollten Sie keine Nachweise mehr besitzen, schicken Sie auf jeden Fall die Antragsvordrucke zurück. Nur in diesem Fall kann der Rentenversicherungsträger auch von seiner Seite Ermittlungen einleiten.
Der Rentenversicherungsträger entscheidet über die von Ihnen beantragten Zeiten und ergänzt Ihr Versicherungskonto. Abschließend erlässt er einen Bescheid, mit dem er alle Zeiten, die mehr als sechs Jahre zurückliegen, verbindlich feststellt. Verbindlich heißt hier, dass der Rentenversicherungsträger in Zukunft davon ausgeht, dass Ihr Konto vollständig gespeichert ist und keine weiteren Ermittlungen zu eventuellen Fehlzeiten mehr erforderlich sind. Verbindlich heißt nicht, dass Sie künftig keine neuen Nachweise mehr einreichen können.
Wenn bis zu Ihrem 43. Geburtstag noch nie eine Kontenklärung durchgeführt wurde, leitet der Rentenversicherungsträger die Kontenklärung automatisch ein.
Aus einem geklärten Konto heraus kann Ihnen nun errechnet werden, wie viel Rente Sie später einmal zu erwarten haben
(Renteninformation oder Rentenauskunft).
Auch im Ehescheidungsverfahren ist eine Kontenklärung notwendig. Hier wird der Rentenversicherungsträger vom Familiengericht aufgefordert, eine Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften für den durchzuführenden Versorgungsausgleich zu erteilen.
Renteninformation
Durch das Altersvermögensgesetz wurden die Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Versicherten jährlich über ihre aktuellen Rentenanwartschaften zu unterrichten.
Da dies für ca. 40 Mio. Versicherte einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Rentenversicherungsträger mit sich bringt, tritt diese gesetzliche Verpflichtung erst zum 1.1.2004 in Kraft.Die Renteninformation ist ein Kontoauszug über die bisher erworbenen Rentenansprüche, der jedes Jahr einen Überblick über persönliche Ansprüche und zu erwartende Leistungen im Alter bietet.
Die Renteninformation soll gerade jüngeren Versicherten die Möglichkeit geben, Notwendigkeit und Umfang einer zusätzlichen privaten oder betrieblichen Altersversorgung besser einschätzen zu können. Sie soll daher ein wichtiges Planungsinstrument vor dem Hintergrund der staatlich geförderten Altersvorsorge („Riester-Rente„) sein.
Inhalt der Renteninformation
Die Renteninformation enthält
- Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
- die aktuelle Höhe einer vollen Erwerbsminderungsrente,
- die Höhe einer hochgerechneten Regelaltersrente (die Hochrechnung erfolgt auf der Grundlage der durchschnittlichen Entgeltpunkte für die letzten fünf Kalenderjahre),
- die Information, wie sich künftige Rentenanpassungen auf die Rente auswirken könnten und
- eine Übersicht über die bisher eingezahlten Beiträge getrennt nach Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen.
Die Renteninformation wird immer auf der Grundlage des geltenden Rechts erteilt und ist nicht rechtsverbindlich.
Versand der Renteninformation
Mit dem erstmaligen Versand der Renteninformation erhalten die Versicherten darüber hinaus einen detaillierten Versicherungsverlauf, in dem alle Zeiten im einzelnen aufgeschlüsselt sind. Eventuelle „Lücken im Versicherungsverlauf“ können somit erkannt und durch entsprechende Unterlagen, die diese Zeiten belegen, geschlossen werden.
Die Renteninformation erhalten Versicherte ab ihrem 27. Geburtstag jährlich, sofern sie zu diesem Zeitpunkt schon mindestens fünf Beitragsjahre haben. Während einer Einführungsphase vom 1.7. bis 31.12.2002 haben ca. ein Sechstel aller Versicherten eine Renteninformation erhalten. Im Jahr 2003 wurde ein weiteres Drittel der Versicherten bedient. Die verbliebene Hälfte erhielt ihre Renteninformation erstmals 2004. Eine Folgeinformation bekamen alle Versicherten erstmals im Jahr 2005 – und seitdem im jährlichen Turnus.
Ab dem 54. Geburtstag tritt an die Stelle der Renteninformation eine Rentenauskunft.
Prognoseberechnungen
Ändert sich das Einkommen, ändert sich auch der prognostizierte Rentenanspruch. Das wird bei der jährlichen Aktualisierung der Renteninformation ab 2005 berücksichtigt. Insoweit spiegelt die Renteninformation den aktuellen Stand des Rentenkontos wieder.
Es liegt jedoch eine große Gefahr in der Hochrechnung einer möglichen Regelaltersrente unter Berücksichtigung künftiger Anpassungen. Die Rentenversicherungsträger stellen zwei Musterrechnungen auf – einmal mit einem jährlichen Anpassungssatz von 1,0% und einmal mit einem von 2,0%. So werden nicht selten heute 30-jährigen Versicherten mögliche Altersrenten von über 4.000 EUR prognostiziert. Dadurch kann der Eindruck entstehen, dass eine zusätzliche Altersvorsorge bei dieser „Traumrente“ gar nicht erforderlich ist. Leider wird in der Renteninformation nicht gesagt, dass sich in 35 Jahren auch die Lebenshaltungskosten entsprechend vervielfacht haben.
Rentenauskunft
Nach Vollendung des 54. Lebensjahres erhalten Versicherte alle drei Jahre eine Rentenauskunft.Auf Antrag wird diese auch schon früher erteilt. Eine Rentenauskunft ist nur dann sinnvoll, wenn das Versicherungskonto vollständig ist. Daher findet vor der Erteilung einer Rentenauskunft immer eine Kontenklärung statt.
Die Rentenauskunft enthält
- allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
- einen Versicherungsverlauf, der alle beim Rentenversicherungsträger gespeicherten rechtserheblichen Daten enthält,
- eine ausführliche Rentenberechnung,
- die Höhen einer Regelaltersrente, einer vollen Erwerbsminderungsrente und einer Witwen- bzw. Witwerrente, die sich ohne eine weitere Beitragsleistung ergeben würden.
Auf gesonderten Antrag wird auch eine Auskunft über die Höhe einer Ausgleichszahlung zur Vermeidung einer Rentenminderung erteilt. Diese Auskunft erhalten allerdings nur Versicherte, die das 54. Lebensjahr vollendet haben.
Ebenfalls auf Antrag wird eine Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften erteilt. Diese Auskunft ist wichtig, wenn ein Versorgungsausgleich oder ein Ehegattensplitting durchgeführt werden soll.
Eine Rentenauskunft wird immer auf der Grundlage des geltenden Rechts erteilt. Sie ist nicht rechtsverbindlich.
Versorgungsausgleich
Seit dem 01.07.1977 sind im Versorgungsausgleich während des Ehescheidungsverfahrens Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
Dies geschieht durch Übertragung von Rentenanwartschaften. Der Ehegatte, der in der Ehezeit die werthöheren Versorgungen erworben hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz „abgeben“. Ziel dieses Ausgleiches ist es, dass beide Eheleute genau gleich versorgt aus der Ehe hervorgehen.
Beispiel:Die Ehefrau hat sich während der Ehe 200 EUR, der Ehemann 600 EUR an Versorgungsanwartschaften erworben. Die Differenz beträgt 400 EUR. Die Hälfte hiervon (200 EUR) bekommt die Frau übertragen. Nach der Scheidung haben also beide Ehegatten 400 EUR Versorgungsanwartschaften.
Die Rentenanwartschaften des Ausgleichspflichtigen werden gemindert (sog. Malus) und beim Ausgleichsberechtigten erhöht (sog. Bonus). Verstirbt der Berechtigte, bevor er aus dem Bonus Leistungen erhalten hat, so kann der Ausgleichspflichtige beantragen, dass seine Rente nicht um den Malus gekürzt wird.
Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen, wenn eine Ehe geschieden wird. Er ist auch bei Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe möglich. Hierbei ist es unerheblich, wann die Ehe geschlossen wurde.
Der Versorgungsausgleich wird ohne Rücksicht darauf durchgeführt, ob die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben oder durch Ehevertrag ein anderes Güterrecht (z. B. Gütertrennung) vereinbart haben. Allerdings können die Ehegatten durch Ehevertrag den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist aber unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss ein Scheidungsantrag gestellt wird.
Alles, was mit der Scheidung zusammenhängt, also auch der Versorgungsausgleich, wird beim Familiengericht, einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, durchgeführt.
Das Familiengericht ermittelt die Versorgungsansprüche, die sie die Eheleute jeweils während der Ehezeit erworben haben. Es werden die Versorgungen einbezogen, die mit Hilfe des Vermögens oder aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Leistungen mit Entschädigungscharakter (z. B. eine Unfallrente) fallen nicht unter den Versorgungsausgleich.
Einzubeziehen sind insbesondere:
- Versorgungen oder -anwartschaften aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen,
- Renten oder -anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten, VBL-Leistungen, Direktversicherungen) und
- Renten oder -anwartschaften aus privaten Versicherungsverträgen.
Wurden nun Zeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt, fordert das Gericht den Rentenversicherungsträger auf, eine Rentenauskunft über die Höhe der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zu erstellen. Die deutsche Rentenversicherung klärt dann das Versicherungskonto. Sind in dem Konto noch Sachverhalte zu klären, ist der Versicherte verpflichtet an der Kontenklärung mitzuwirken. Eine Rentenauskunft kann nur aus einem vollständig geklärten Konto erfolgen. Demzufolge müssen auch Zeiten ermittelt werden, die vor der Ehe zurückgelegt wurden. Das liegt daran, dass sogenannte beitragsfreie Zeiten mit einer Art Durchschnittswert aus allen zurückgelegten Zeiten belegt werden.
Kommt der Versicherte seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nach, kann das Familiengericht u. U. ein Zwangsgeld gegen ihn verhängen.
Nachdem dem Familiengericht die Auskünfte sämtlicher Versorgungsträger über die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen vorliegen, entscheidet es über den Versorgungsausgleich durch Urteil oder Beschluss. Durch diesen Ausgleich wird zu Gunsten des Ehegatten mit den wertniedrigeren Anrechten eine eigenständige und von dem anderen Ehegatten unabhängige Versorgung aufgebaut. Dies geschieht überwiegend in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist aber unter bestimmten Voraussetzungen bei einem anderen Versorgungsträger möglich. Sind verschiedene Versorgungsarten in den Ausgleich einzubeziehen, wird zuerst der Ausgleich in der Rentenversicherung, dann der in der Beamten- oder beamtenähnlichen Versorgung und zuletzt der Ausgleich der verbliebenen Anrechte vorgenommen.
Die Höhe der Übertragung setzt ausschließlich das Familiengericht fest. Sollte sich die Höhe im Laufe der Zeit verändern (z. B. durch Gesetzesänderungen) kann eine Überprüfung in einem Abänderungsverfahren bei dem Familiengericht beantragt werden. Die Rentenversicherungsträger sind an die Werte gebunden. Es macht daher keinen Sinn, eine Überprüfung dort zu beantragen.
In folgenden Härtefällen kann jedoch bei dem Rentenversicherungsträger beantragt werden, dass die Rente nicht gekürzt wird:
- Der Ausgleichsberechtigte ist noch nicht Rentner und hat einen Unterhaltsanspruch gegen den Ausgleichspflichtigen.
- Der Ausgleichsberechtigte ist verstorben und aus seiner Versicherung sind noch keine bzw. einen Grenzwert nicht übersteigenden Leistungen gewährt worden. Zu diesen Leistungen gehören neben einer Versichertenrente auch Rehabilitationsmaßnahmen oder Hinterbliebenenrenten.
Um zu vermeiden, dass die eigene Rente gekürzt wird, kann man durch Extrazahlungen bei der Rentenversicherung den Kürzungsbetrag ganz oder teilweise zurückkaufen.